Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'22 - Hochrhein-Bodensee

Lernen sie die Grundlagen der Gewerblichen Schutzrechte in kostenlosen Infoabenden (teilweise zusätzlich als Livestream im Internet verfügbar) oder vertiefen sie ihre Kenntnisse in unseren Praxisseminaren zur Patentrecherche! Design? Patent? Marke? Info rmationen zur Anmeldung und den einzelnen Terminen : www.pmz-bw.de/veran staltungen ANZEIGE 5) Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. § 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses 1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis und stellt ge- meinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. 2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend aner- kannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. 3) Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des münd- lichen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Bera- tungen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen. 4) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüf- ling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit derWiederholungs- prüfung hinzuweisen ist. 5) Wenn der Prüfling die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ZertVerwV ausgestellt. § 12 Prüfungswiederholung 1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. 2) Der schriftliche Teil wird während eines Zeitraums von zwei Jahren, beginnend ab dem Be- stehen des schriftlichen Prüfungsteils, angerechnet, sofern sich der Prüfling innerhalb die- ses Zeitraums zurWiederholung des mündlichen Prüfungsteils anmeldet und diesen ablegt. 3) Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. § 13 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 14 Aufbewahrungsfristen 1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 fünfzehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren. 2) DerAblauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. 3) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger (insbeson- dere elektronisch) erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 15 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichts- ordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Konstanz, den 21. Juli 2022 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5