Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'22 -Südlicher Oberrhein
Praxisgerechte Lösungen – von der einfachen Leiter bis zur speziellen Sonderkonstruktion! Himmelsbach Leitern & Gerüstefabrik GmbH · Freiburger Straße 28 · 79341 Kenzingen Telefon 07644 9112-0 · Fax 07644 6000 · www.himmelsbach.de · info@himmelsbach.de H I M M E L S B A C H ANZEIGE § 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich informationstechnisches Büromanagement 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Kundenbeziehungsprozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. § 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „aus- reichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindes- tens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbezie- hungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Aus- schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Er- gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 14 Zusatzqualifikation (1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker- Ausbildungsregelung vermittelt werden. (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die zeitliche Gliederung der Anlage Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung entsprechend. § 15 Prüfung der Zusatzqualifikation (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung gesondert ge- prüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 11 Absatz 5 entsprechend. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausrei- chend“ bewertet worden ist. § 16 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entspre- chende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbilden- den kontinuierlich zu prüfen. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südli- cher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung Fachpraktikerin für Bürokommunikation/Fachpraktiker für Bürokommunikation vom 15. Juni 2012 außer Kraft. Freiburg, 12.April 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Die Regelung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ 07+08/2022 veröffentlicht. Freiburg, 12. April 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer
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