Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'22 -Südlicher Oberrhein
I 7+8 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement / zum Fachpraktiker für Büro- management erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. § 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX. § 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbil- dungseinrichtungen statt. § 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hin- sichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Aus- zubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. § 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspä- dagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: – Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis – Psychologie – Pädagogik, Didaktik – Rehabilitationskunde – Interdisziplinäre Projektarbeit – Arbeitskunde/Arbeitspädagogik – Recht – Medizin Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungs- umfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzquali- fikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. § 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens zwölf Wochen außer- halb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkann- ten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln. (3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen und nur in be- sonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (4) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt A, 2. Zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten, 3. Wahlqualifikationseinheiten der Auswahlliste gemäß § 8 Absatz 2 Abschnitt B. § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä- higkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder be- triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin für Büromanagement/zum Fachpraktiker für Büromanagement gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen: 1 Büroprozesse: 1.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, 1.2 computergestützte Informationsbearbeitung, 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben; 2 Geschäftsprozesse: 2.1 Kommunikation mit Kunden, 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, 2.4 Unterstützung bei personalbezogenen Aufgaben, 2.5 kaufmännische Steuerung. Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen: 1 Auftragsbearbeitung: 1.1 Auftragsinitiierung, 1.2 Auftragsabwicklung, 1.3 Auftragsabschluss, 1.4 Auftragsnachbereitung; 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 2.1 Finanzbuchhaltung, 2.2 Kosten-und-Leistungs-Rechnung, 2.3 Controlling; 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen: 3.1 laufende Buchführung, 3.2 Entgeltabrechnung, 3.3 betriebliche Kalkulation, 3.4 betriebliche Auswertungen; 4 Beschaffungs- und Logistikprozesse: 4.1 Bedarfsermittlung, 4.2 operativer Einkaufsprozess, 4.3 strategischer Einkaufsprozess, 4.4 Lagerwirtschaft; 5 Marketing und Vertrieb: 5.1 Marketing, 5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, 5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung; 6 Unterstützung in der Personalwirtschaft: 6.1 Personalsachbearbeitung, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28.03.2022 als zuständige Stelle nach § 9 sowie nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Büromanagement/ zur Fachpraktikerin für Büromanagement.
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