Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Südlicher Oberrhein

35 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der IHK Südlicher Oberrhein zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK Südlicher Oberrhein unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach den §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unver- züglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Absatz 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Südlicher Oberrhein ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder Fortbildungsprü- fungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzli- che nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung er- worbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Südlicher Ober- rhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Südlicher Oberrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prü- fungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Er- gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der IHK Südlicher Oberrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungs- gerichtsordnung zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist die zu prüfende Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbe- scheides nach § 24 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durch- führung von Fortbildungsprüfungen außer Kraft. Freiburg,12. April 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Änderung dieser Prüfungsordnung mit Schreiben vom 08.04.2022 Az.:WM42-42-696/1 genehmigt. Die Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Ober- rhein „Wirtschaft im Südwesten“ 06/2022 veröffentlicht. Freiburg,12. April 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Maßgeblicher Termin für die Winterprüfung 2022/2023 ist der 28. Februar 2023. Der Prü- fungszeitraum für die Abschlussprüfung Winter 2022/2023 bei der IHK Südlicher Oberrhein erstreckt sich vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 . Die schriftliche Kenntnisprüfung der Kammer und die schriftliche Prüfung der Schule werden wie bisher gemeinsam durchgeführt, und zwar vorwiegend für a) kaufmännische Ausbildungsberufe vom 8.–11. November 2022 b) Ausbildungsberufe im Hotel- und Gaststättengewerbe vom 7.–8. November 2022 c) gewerblich-technische Ausbildungsberufe vom 8.–10. November 2022 . Die Fertigkeits- und mündlichen Kenntnisprüfungen finden voraussichtlich von Januar bis Ende Februar 2023 statt. Die Kammer fordert die Betriebe auf, alle Auszubildenden, deren vertragliche Ausbildungszeit vor dem 1. Mai 2023 endet, zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Anmeldung muss die Zu- stimmung der/des Auszubildenden haben, im Ausnahmefall kann auch die/der Auszubildende selbst beziehungsweise ihr/sein gesetzliche:r Vertreter:in anmelden. Für die Anmeldung sind die von der Kammer vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden, die den Betrieben rechtzeitig zugesandt werden. Anmeldungen aus den Landkreisen Breisgau - Hochschwarzwald, Emmendingen, Stadtkreis Freiburg richten Sie bitte an: IHK Südlicher Oberrhein, Aus- und Weiterbildung, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg. Anmeldungen aus dem Ortenaukreis an: IHK Südlicher Oberrhein, Aus- und Weiterbildung, Lotzbeckstr. 31, 77933 Lahr. Für die Berufe des Hotel- und Gaststättengewerbes richten Sie bitte alle Anmeldungen an: IHK Südlicher Oberrhein, Aus- und Weiterbildung, Schnewlinstr. 11-13, 79098 Freiburg. Die Anmeldungen müssen bis spätestens 27. Juli 2022 (Ausschlussfrist) bei der IHK Südlicher Oberrhein eingegangen sein. Bis zu diesem Termin können auch Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung gestellt wer- den, sofern die Ausbildungszeit nach dem 30. April 2023, aber vor dem 1. Oktober 2023 endet und die Leistungen der/des Auszubildenden dies rechtfertigen. Auszubildende, die bereits an einer Abschlussprüfung teilgenommen und diese nicht bestan- den haben, können zur Wiederholungsprüfung angemeldet werden, sofern die Abschlussprü- fung nicht bereits zweimal wiederholt wurde. Termine und Anmelde-Adressen für die Abschlussprüfungen im Winter 2022/2023

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