Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

REGIO REPORT  IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ANZEIGE Praxisgerechte Lösungen – von der einfachen Leiter bis zur speziellen Sonderkonstruktion! Himmelsbach Leitern & Gerüstefabrik GmbH · Freiburger Straße 28 · 79341 Kenzingen Telefon 07644 9112-0 · Fax 07644 6000 · www.himmelsbach.de · info@himmelsbach.de H I M M E L S B A C H § 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis und stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen. (4) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederho- lungsprüfung hinzuweisen ist. (5) Wenn der Prüfling die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ZertVerwV ausgestellt. § 12 Prüfungswiederholung (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. (2) Der schriftliche Teil wird während eines Zeitraums von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, angerechnet, sofern sich der Prüfling innerhalb dieses Zeitraums zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils anmeldet und diesen ablegt. (3) Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. § 13 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 14 Aufbewahrungsfristen (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 sechzig Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr auf- zubewahren. (2) DerAblauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger (insbesondere elektronisch) erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 15 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichts- ordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Wirt- schaft im Südwesten“ der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg in Kraft. Villingen-Schwenningen, 27. April 2022 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und verkündet und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 06/2022, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, den 28. April 2022 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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