Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
37 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Prüfungsordnung für die Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat am 27. April 2022 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) und §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVer- wV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5182), folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Prüfung nach § 26a WEG Der Nachweis darüber, dass eine Person über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 26aWEG), kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. § 2 Zuständigkeit Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden, die sie anbietet. § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen (1) Die IHK richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Meh- rere IHKs können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten. (2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die §§ 83, 84, 86 und § 89 LVwVfG Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Soweit eine Entschädi- gung nicht von anderer Seite gewährt wird, wird für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung eine angemessene Entschädigung gezahlt. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wich- tigem Grunde abberufen werden. § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. (3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, die Prüfungszeit, den Prüfungs- ablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen. § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: a) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der IHK, b) Vertreter der IHKs, c) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder d) Personen, die von einer IHK dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss beru- fen zu werden. Die genannten Personen dürfen weder in die laufende Prüfung eingreifen noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. § 6 Belehrung, Befangenheit (1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen. (2) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist. (3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Abs. 4 VwVfG. (4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (5) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit- zenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so müssen die anderen Prüfer einstimmig entscheiden.Andernfalls entscheidet die IHK.Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungster- min eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen an- deren Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung be- geht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf- sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbe- haltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlun- gen. (4) Behindert der Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prü- fungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Abs. 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert 90 Minuten. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. (4) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung. (5) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 ZertVerwV festgelegten Themengebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grund- lagen (Anlage 1 Nr. 2.), kaufmännische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 3.) und technische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 4.) sind vertiefte Kenntnisse erforderlich. Hinsichtlich der Sach- gebiete aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Anlage 1 Nr. 1.) sind lediglich Grundkenntnisse erforderlich. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. (6) Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 der ZertVerwV aufge- führten Gebiete, zumindest bezieht er sich auf das Sachgebiet Nr. 2. 1 der Anlage 1 (Wohnungseigentumsgesetz). (7) Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern ste- hen den Prüflingen nur während des Ablegens der schriftlichen Prüfung zur Verfügung. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (8) Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Prü- fungsteils voraus. (9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. § 10 Ergebnisbewertung (1) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (2) Die Prüfung ist mit Punkten zu bewerten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling min- destens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (5) Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.
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