Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
35 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). (2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat. (3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschlie- ßend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spä- testens zum vomWahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 8 Abs. 2). (5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststel- lung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. § 15 Stimmauszählung (1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. (2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der abgege- benen Stimmen. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest, welches von ihm unterzeichnet wird. § 16 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung desWahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet derWahlausschuss. (2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind, d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimm- zettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahl- schein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimm- zettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückwei- sungsgrund ist die Rücksendung derWahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag. § 17 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Teilregionen gemäß § 6 Abs. 3 dieje- nigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In Wahlgruppe I sowie Wahlgruppe II ist zunächst gewählt, wer je Teilregion die meisten Stimmen erhalten hat. Für die jeweils verbleibenden Sitze in Wahlgruppe I sowie Wahlgruppe II ist gewählt, wer von den bis dahin nicht berücksichtigten Kandidaten über den gesamten Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Na- men der gewählten Kandidaten bekannt. (3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zumWahlergebnis entscheidet die Voll- versammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren. § 18 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten be- schränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollver- sammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Ver- stoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. § 19 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mit- telbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens drei Wahlpersonen oder dem Präsidium, für die Zuwahl mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3, mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen wer- den; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. (2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandida- ten und das Präsidium. (3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. (4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimm- zettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 20 bekanntzumachen. (6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 18 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mit- telbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk ist. § 20 Bekanntmachung und Fristen (1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg unter Angabe des Tags der Einstellung. Bekanntmachungen gelten mit dem ersten Werktag nach dem Veröffentlichungsdatum als erfolgt. Der Wahlausschuss kann zusätzlich die informatorische Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der IHK anordnen. (2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren.Anschließend sindWahlscheine, Stimmzettel, Umschläge,Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode/übernächsten Wahlperiode aufzubewah- ren (3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen. (4) Alle Fristen dieser Wahlordnung enden, soweit der Wahlausschuss nichts anderes be- stimmt, um 18:00 Uhr des letzten Tages der Frist. § 21 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 14. Dezember 2016 außer Kraft. (2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt imAmt. Er führt dieWahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind. Villingen-Schwenningen, 27. April 2022 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 4. Mai 2022, Aktenzeichen WM42-42-360/63. Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 06/2022, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 11. Mai 2022 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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