Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

34 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2022 REGIO REPORT  IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN in Wahlgruppe IV Dienstleistungen 17 Mitglieder, von denen – drei demWirtschaftszweig Gast- und Beherbergungsgewerbe sowie Freizeitwirtschaft angehören müssen; in jedem Landkreis des IHK-Bezirks muss eines dieser Mitglieder ansässig sein; – zwei dem Wirtschaftszweig Verkehrsgewerbe angehören müssen, – zwei demWirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechno- logie angehören müssen, – drei dem Vermittlergewerbe angehören müssen; in jedem Landkreis des IHK-Bezirks muss eines dieser Mitglieder ansässig sein; – zwei demWirtschaftszweig der Werbe- und Veranstaltungsbranche angehören müssen, gewählt. (3) In den Wahlgruppen wird die in Absatz 2 festgelegte Anzahl an Mitgliedern in die Vollver- sammlung gewählt. (4) Die unmittelbar gewählten VV-Mitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: Wahlgruppe I Industrie bis zu zwei Mitglieder, Wahlgruppe II Groß- und Einzelhandel bis zu ein Mitglied, Wahlgruppe IV Dienstleistungen bis zu ein Mitglied. § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlaus- schuss, der aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend oder deren Stellvertreter anwesend sind. Be- schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn drei der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen oder durch einen Stellvertreter vertreten werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmit- glied vertreten. DerWahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstüt- zung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorlie- gen müssen (Ende der Wahlfrist). § 9 Wählerlisten (1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl ge- trennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Namen, Firma, Anschrift, Wahlgruppe und Identnummer der Wahlberechtigten. (2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grun- de und weist dieWahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu.Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haften- de Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe IV zugeordnet. Sie sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahl- gruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können bis eineWo- che nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entschei- det über Einsprüche undAnträge, er kann auch vonAmts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist. (6) Die IHK ist berechtigt, an Bewerber (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zweck der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift und E-Mail-Adresse Wahlberechtigter aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder de- ren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (7) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in dieWählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschlä- ge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. § 11 Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge ein- reichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe benannt werden, in der er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 9 Abs. 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen auf- geführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleich- heit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Un- ternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift auf- zuführen.Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe un- terzeichnet sein. Bei Wahlgruppen mit weniger als 50 Wahlberechtigten reicht es abwei- chend von Satz 1 aus, wenn der Wahlvorschlag von mindestens fünf Prozent der Wahl- berechtigten unterzeichnet ist. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. EinWahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für eineWahlgruppe unterzeichnen, in der er selbst nach § 9 Abs. 5 wählen kann. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. (4) Der Wahlausschuss prüft dieWahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht einWahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht besei- tigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen. (5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten. c) Die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt. d) Der Bewerber ist nicht wählbar. e) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. f) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl- gruppe bzw. der Teilregion oder dem Wirtschaftszweig zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. eineTeilregion oder einenWirtschaftszweig kein gültigerWahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemes- sene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe bzw. die Teilregion oder den Wirtschaftszweig. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. (7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehöri- gen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbe- kanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 Satz 2 werden Nachfrist und Auffor- derung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt- gemacht. § 12 Durchführung der Wahl Die Wahl findet schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen. § 13 Wahlunterlagen (1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. (2) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt: a) Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) Einen Stimmzettel, c) Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag), d) Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). (3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlaus- übungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal erfolgen darf. § 14 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten

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