Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
33 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in ihrer Sitzung vom 27. April 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam- mern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 54 Mitglieder der Vollversammlung. (2) 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt. (3) Bis zu vier Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 19 von den unmittelbar ge- wählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlperso- nen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversamm- lung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und, soweit es eine Untergliederung in Teilregionen oder Wirtschaftszweige gibt, in der gleichen Teilregi- on oder dem gleichen Wirtschaftszweig die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfol- gemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe, der Teilregion oder des Wirtschaftszweiges. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschie- denen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 20 Abs. 1 bekannt zu machen. (2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird dieVollversammlung den freige- wordenen Sitz imWege der mittelbaren Wahl gemäß § 19 durch die unmittelbar gewähl- ten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und, soweit es eine Untergliederung in Teilregionen oder Wirtschaftszweige gibt, der Teilregion oder dem Wirtschaftszweig angehören, für welche das ausgeschiede- ne Mitglied gewählt wurde. (3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gemäß § 7 Abs. 2 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 19 besetzt. (4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversamm- lung – einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten – 20 v. H. der zulässigen Höchst- zahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder aus- geschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiede- nen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und, soweit es eine Untergliederung in Teilregionen oder Wirtschaftszweige gibt, der Teilregion oder dem Wirt- schaftszweig angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde. § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. § 4 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljäh- rig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK- Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachwei- sen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zurWahl stellen. Ist bereits einVertre- ter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. (3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Teilregionen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. § 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sit- zung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende derWahlfrist (§ 8Abs. 2) muss innerhalb der letzten fünf Monate vorAblauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit 1. durch Tod, 2. durch Amtsniederlegung, 3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. § 18 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe eine andere Teilregion oder einen anderen Wirtschaftszweig berührt.Abwei- chend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusam- menschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzun- gen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird. § 6 Wahlgruppen und Teilregionen (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamt- wirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen kann es weitere Unterteilungen, z. B. in Teilregionen oder Wirtschafts- zweige, geben. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchenstruktur des IHK-Bezirks zu erreichen. (2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: I. Industrie II. Groß- und Einzelhandel III. Kreditgewerbe IV. Dienstleistungen (Gast- und Beherbergungsgewerbe sowie Freizeitwirtschaft, Ver- kehrsgewerbe, Vermittlergewerbe, sonstiges Dienstleistungsgewerbe und sonstige Gewerbezweige, die nicht den Wahlgruppen I bis III zuzuordnen sind). (3) Wahlbezirk für alle Wahlgruppen ist der gesamte IHK-Bezirk. Für die die Wahlgruppen I und II werden folgende Teilregionen gebildet: a) Westlicher Landkreis Rottweil mit den GemeindenAichhalden, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg und Tennenbronn b) Östlicher Landkreis Rottweil mit den Gemeinden Bösingen, Deißlingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz, Villingendorf, Vöhrin- gen, Wellendingen und Zimmern o. R. c) Stadt Villingen-Schwenningen und umliegende Gemeinden mit den Gemeinden Dauchin- gen, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, Unterkirnach und Villingen-Schwenningen d) Westlicher Schwarzwald-Baar-Kreis mit den Gemeinden Furtwangen, Gütenbach, Schönwald, Schonach, St. Georgen, Triberg und Vöhrenbach e) Südlicher Schwarzwald-Baar-Kreis mit den Gemeinden Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Brigachtal, Donaueschingen, Hüfingen und Tuningen f) Stadt Tuttlingen und umliegende Gemeinden mit den Gemeinden Emmingen-Liptin- gen, Geisingen, Immendingen, Rietheim-Weilheim, Seitingen-Oberflacht, Tuttlingen und Wurmlingen g) Nördlicher Landkreis Tuttlingen und Heuberg mit den Gemeinden Aldingen, Bärenthal, Balgheim, Böttingen, Bubsheim, Buchheim, Deilingen, Denkingen, Dürbheim, Durch- hausen, Egesheim, Fridingen a. D., Frittlingen, Gosheim, Gunningen, Hausen o. V., Irndorf, Königsheim, Kolbingen, Mahlstetten, Mühlheim a. D., Neuhausen o. E., Rei- chenbach a. H., Renquishausen, Spaichingen, Talheim, Trossingen und Wehingen. § 7 Sitzverteilung (1) Die Sitzverteilung soll die Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des IHK-Bezirks abbil- den. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlgruppen und, soweit es eine Untergliederung in Teilregionen oder Wirtschaftszweige gibt, auf die Teilregionen oder Wirtschaftszweige richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen. (2) In unmittelbarer Wahl werden in der Wahlgruppe I Industrie 22 Mitglieder, davon in jeder Teilregion gemäß § 6 Abs. 3 lit. a bis g jeweils mindestens drei Mitglieder, in der Wahlgruppe II Groß- und Einzelhandel neun Mitglieder, davon in jeder Teilregion gemäß § 6 Abs. 3 lit. a bis g jeweils mindestens ein Mitglied, in der Wahlgruppe III Kreditgewerbe zwei Mitglieder ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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