Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 - Hochrhein-Bodensee
68 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2022 Praxiswissen IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg - ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulrike Heitze (Leitung, v. i. S. d. P.) Daniela Becker, Andrea Keller, Kristin Schwarz Rehlingstraße 16a, 79100 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: Adobe, Pixel-Shot Bilder, falls nicht anders angegeben, wurden uns von Unternehmen, Gesprächspartnern und IHKs zur Verfügung gestellt. Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofsstr. 16, 76532 Baden-Baden Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf Anzeigendisposition: Andrea Albecker Telefon 07221 211912, albecker.andrea@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 40 gültig ab Januar 2022. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG www.freiburger-druck.de Druck: Ernst Kaufmann GmbH & Co. KG www.druckhaus-kaufmann.de Herausgeber: IHK Hochrhein-Bodensee Reichenaustraße 21, 78467 Konstanz Telefon 07531 2860-0 und Gottschalkweg 1, 79650 Schopfheim, Telefon 07622 3907-0, info@konstanz.ihk.de , www.konstanz.ihk.de Pressesprecherin: Heike Wagner, Telefon 07531 2860-190 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Romäusring 4, 78050 VS-Villingen Telefon 07721 922-0, info@vs.ihk.de , www.ihk-sbh.de Pressesprecher: Christian Beck, Telefon 07721 922-174 IHK Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11 bis 13, 79098 Freiburg (Besucheradresse: Bismarckallee 18-20, 79098 Freiburg) Telefon 0761 3858-0 und Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr, Telefon 07821 2703-0, info@freiburg.ihk.de www.suedlicher-oberrhein.ihk.de Pressesprecherin: Natalie Butz, Telefon 0761 3858-113 Erscheinungsweise: Diese Druckversion der Wirtschaft im Südwesten erscheint am 1. Juni 2022. Die elektronische Version ist unter www.wirtschaft-im-suedwesten.de verfügbar. Bezug und Abonnement: Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der grundsätzlichen Beitragspflicht als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwes- ten“ kann zudem für 19,80 Euro/Jahr beim Verlag abonniert werden. Mandatspause im GmbH-Recht Elternzeit & Co. für GmbH-Geschäftsführer Die Wieder- bestellung des Geschäfts- führers nach Familienauszeit muss – mit wenigen Ausnahmen – gewährt werden B is vor Kurzem waren Mutterschutz, Elternzeit oder eine vorüberge- hende Auszeit zur Pflege von Familienangehörigen für Geschäfts- führer einer GmbH undenkbar. Zu groß war die damit einhergehende Rechtsunsicherheit beziehungsweise das aus der Geschäftsführer- position resultierende und bei einer Pause fortbestehende Haftungs- risiko. Es bestand zwar die Möglichkeit, die Gesellschaft um eine vorübergehende Dienstbefreiung zu bitten. Einen Anspruch darauf gab es jedoch nicht. Man war vom Wohlwollen der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates abhängig. Seit Sommer 2021 hat sich dies geändert: Angelehnt an den für Ar- beitnehmer vorgesehenen Mutterschutz bei der Geburt eines Kindes haben GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer jetzt gemäß Paragraf 38 Absatz 3 GmbH-Gesetz das Recht, um einen zeitweisen Widerruf ihrer Bestellung zu ersuchen. Gleiches gilt bei Elternzeit, Pfle- ge von Angehörigen oder eigener Krankheit. Während einer solchen „Mandatspause“ ruhen die Geschäftsführungspflichten. Damit ist für diese Zeit auch eine Haftung wegen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Macht ein Geschäftsführer von seinem Recht auf Mandatspause Ge- brauch, muss ihm die Wiederbestellung für einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen im Fall von Mutterschutz sowie von bis zu drei Monaten bei Elternzeit, Pflege oder eigener Krankheit gewährt werden. Das Ersuchen kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; beim Mutterschutz ist der Widerrufsanspruch samt Wiederbestellungsga- rantie zwingend. Damit die Gesellschaft nicht führungslos wird, ist Voraussetzung für eine Mandatspause, dass mindestens ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist. Der Widerruf und die spätere Neube- stellung müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wer- den. Zu beachten ist schließlich, dass die gesetzliche „Mandatspause“ nur die Organstellung betrifft und den Anstellungsvertrag unberührt lässt. Der Vertrag – und damit der Anspruch auf die Geschäftsführer- vergütung – läuft also weiter, sofern er keine sogenannte Kopplungs- klausel enthält, die das Anstellungsverhältnis vom Fortbestand der Organstellung abhängig macht. Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, sind klarstellende Regelungen, insbesondere zur Ver- gütung, dringend anzuraten. Dr. Barbara Mayer, Dr. Moritz Jenne, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Bild: Adobe Stock, Halfpoint
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5