Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 - Hochrhein-Bodensee

60 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2022 Themen & Trends Das rät sie auch Vorgesetzten, die von ihren Mitar- beitern auf das Thema angesprochen werden. Denn Sarah Bender kennt das Thema Bürohund aus beiden Perspektiven. Bevor sie sich selbstständig machte, arbeitete sie als Rechtsanwaltsfachangestellte und hatte schon damals ihren ersten Hund Kenai dabei. Für die Mandanten sei das unproblematisch gewe- sen. „Häufig war es durch ihn sogar besser möglich, mit reservierten Personen ins Gespräch zu kommen. Zumal er das Image der spießigen Anwaltsbranche aufgehoben hat. Das kam gut an“, erinnert sich Sarah Bender. Erfahrungen sammeln, individuelle Regeln festlegen Und wie ist der Stand des Pilotprojekts in Kirch- zarten? „Die Rückmeldungen aus dem Team sind durchweg positiv“, erklärt Lucas Lickert. „Es hat sich schnell gezeigt, dass Beppo den Austausch zwischen den Kollegen intensiviert hat. Einige kom- men mal zum Streicheln ins Büro, andere schlie- ßen sich der Gassirunde in der Mittagspause an.“ Die Sparkasse Hochschwarzwald wird die Erfahrungen mit Beppo auswerten und festlegen, welche Parameter für sie individuell wichtig sind – dazu zählen unter ande- rem die Tätigkeit des Mitarbeiters und das Wesen des Hundes. Lucas Lickert geht davon aus, dass am Ende – ähnlich wie beim Angebot des mobilen Arbeitens – im Einzelfall entschieden wird, ob Beppo tierische Kollegen bekommt. ks GUT ZU WISSEN Für den Ernstfall vorsorgen: Verursacht der Hund Vermö- gens-, Sach- und Personenschäden, haftet grundsätzlich der Halter – nicht das Unternehmen. Genaueres regelt Pa- ragraf 833 BGB (Haftung des Tierhalters). Um bei Schäden auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durch den Mitarbeiter zur Bedingung für ihre Zustimmung machen. Gleiches Recht für alle? Obwohl der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, müssen Unternehmen nicht allen Mitarbeitern einen Hund am Arbeitsplatz erlauben. Neben Sicherheits- und Hygienevorschriften können auch sachli- che Gründe dagegensprechen. Diese können zum Beispiel vorliegen, wenn Mitglieder eines Teams auf Hundehaare allergisch reagieren oder Angst vor Hunden haben und in einem anderen Team nicht. Auch die Frage, ob Kunden- kontakt besteht oder nicht, zählt dazu. Offene Gespräche führen: Konflike lassen sich vermei- den, wenn im Team vorab transparent besprochen wird, welche Verhaltensweisen als störend empfunden werden – von beiden Seiten. Erlaubnis dokumentieren: Nach Paragraf 106 Gewerbe- ordnung haben Arbeitgeber das Weisungsrecht gegen- über ihrer Belegschaft inne. Zudem obliegt ihnen das Hausrecht. Heißt: Ob und unter welchen Umständen sie Hunde in ihren Räumen dulden, entscheiden Unterneh- men selbst. Wird ein Hund erlaubt, sollten Arbeitgeber die Rahmenbedingungen mit den Hundehaltern in separaten Verträgen oder, wenn übergreifend, in einer Betriebsver- einbarung festhalten. Diese können etwa Haftungsfragen regeln oder definieren, wo sich der Hund aufhalten darf. Es passt nicht (mehr) – und nun? Liegen sachliche Grün- de vor, können Arbeitgeber ihr Einverständnis für den Bürohund auch widerrufen. Etwa, wenn ein neuer Kollege ins Team kommt, der eine Hundehaarallergie oder Angst vor dem Tier hat. In diesen Fällen greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. ks Sie haben auch einen Hund im Unternehmen? Wie haben Sie das mit den Mitarbeitern geregelt? Was erleben Sie mit ihm? Schreiben Sie uns – gerne mit Foto (vom Hund, vom Team) – und wir stellen ihn in einer der kommenden Ausgaben vor: wis@freiburg.ihk.de Claudia Bazzan und Beppo

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