Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 - Hochrhein-Bodensee
36 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2022 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Mai 2022 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 15. Dezember 2021 (BAnz AT 2. Fe- bruar 2022 S3) erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBI. I S. 591) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für dieAbschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die IHK Hochrhein-Bodensee errichtet für die Durchführung derAbschluss- und Umschu- lungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prü- fungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere Industrie- und Handelskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prü- fungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prü- fungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be- auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK Hochrhein-Bodensee für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der IHK Hochrhein- Bodensee bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitneh- mern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulauf- sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK Hochrhein-Bodensee gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Hochrhein-Bodensee insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der IHK Hochrhein-Bodensee darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Hochrhein-Bodensee mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erfor- derliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2 a Prüferdelegationen (1) Die IHK Hochrhein-Bodensee kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Hochrhein-Bodensee nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufun- gen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die IHK Hochrhein-Bodensee hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferde- legationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind ver- schiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Ange- hörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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