Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 - Hochrhein-Bodensee
35 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 34 und 35 5,2 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkennt- nisse noch vorhanden sind 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnis- se fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermitt- lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Nach § 47 Abs. 2 S. 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenaus- wahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewer- tung unabhängig von derAnwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhän- gig bewerten.Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abwei- chung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG können zur Be- wertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. (6) Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Ver- waltungsgrundsätzen der IHK Hochrhein-Bodensee. Personen, die nach § 3 von der Mitwir- kung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der IHK Hochrhein-Bodensee zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK Hoch- rhein-Bodensee unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53 e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleis- tung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Hochrhein-Bodensee ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG),Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53 e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungs- regelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrah- men oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der IHK Hochrhein-Bo- densee einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der IHK Hochrhein-Bodensee vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prü- fungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Er- gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der IHK Hochrhein-Bodensee sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 115 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungs- bescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungs- ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen außer Kraft. Konstanz, den 16. Mai 2022 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durch führung von Fortbildungsprüfungen wurde am 18. Mai 2022 gemäß § 56 Absatz 1 i.V.m. § 47 Absatz 1 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt. Stuttgart, den 18. Mai 2022 Az: WM42-42-702/1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, den 19. Mai 2022 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx
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