Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'22 - Hochrhein-Bodensee
31 6 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten ANZEIGE www.finanzkanzlei-in-suedbaden.de EGALWO, WIRWERDEN WEITEREMPFOHLEN! Auch bei gewerblichen und mittelständischen Finanzierungen. Wir machen‘s möglich! Stefan Keller & Manuel Pleuler Übertragung der Berufszugangs- und Fachkundeprüfungen im Bereich Verkehr und Gefahrgut von der IHK Hochrhein-Bodensee auf die IHK Reutlingen Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Konstanz und die Industrie- und Handelskammer Reutlingen mit Sitz in Reutlingen schließen folgende Vereinbarung: 1. Die IHK Hochrhein-Bodensee überträgt folgende, die ihr für das Gebiet ihres IHK-Bezirks zugewiesenen Aufgaben, auf die IHK Reutlingen: – Abnahme der Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nach § 2 BKrFQG und § 2 BKrFQV, – Abnahme der Fachkundeprüfung für Güterkraftverkehrsunternehmer nach § 5 GBZugV, – Abnahme der Fachkundeprüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer nach § 4 PB- ZugV, – Abnahme der Prüfung zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen nach § 6 GbV sowie – Abnahme der Prüfung zur Bestellung von Gefahrgutfahrern in Unternehmen nach § 5 Abs. 2 GGbefG und § 14 Abs. 3 GGVSEB. 2. Die IHK Reutlingen ist für die Durchführung der oben genannten Prüfungen ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der jeweils gültigen Zustän- digkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg auch für den Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee verantwortlich. Sie deckt ihre sachlichen und personellen Betriebskosten für die Prüfungsverfahren durch Gebühren, die sie selbst beschließt und einnimmt. 3. Mit Inkrafttreten der Vereinbarung wechselt die Zuständigkeit für die Aufgaben wahrnehmung von der IHK Hochrhein-Bodensee auf die IHK Reutlingen. 4. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, wenn die Aufgaben- und Zuständig- keitsübertragung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens zuvor von der IHK Reutlingen sowie der IHK Hochrhein-Bodensee unter Hinweis auf die Genehmigung des Minis- teriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde. 5. Diese Vereinbarung gilt unbefristet. In den ersten drei Jahren ist sie unkündbar, danach kann sie von den vertragsschließenden IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. IHK Hochrhein-Bodensee Konstanz, den 20. Mai 2022 gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer IHK Reutlingen Reutlingen, den 13. Mai 2022 gez. gez. Christian O. Erbe Dr. Wolfgang Epp Präsident Hauptgeschäftsführer Der zugrundeliegende Beschluss der Vollversammlung vom 11. April 2022 wurde vom Minis- terium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 18. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen WM42-42-367/89 genehmigt. Ausgefertigt, Konstanz, den 20. Mai 2022 gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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