Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'22 -Südlicher Oberrhein

Design - Bau - Service Gewerbeimmobilien System mit . . –  . . GOLDBECK Niederlassung Karlsruhe, 76139 Karlsruhe, Am Storrenacker 8, Tel. +49 721 942488-0, karlsruhe@goldbeck.de GOLDBECK Niederlassung Bodensee, 78234 Engen, Robert-Bosch-Straße 1, Tel. +49 7733 36044-0 , bodensee@goldbeck.de building excellence goldbeck.de ANZEIGE Änderung des Gebührentarifs Die Vollversammlung hat in Ihrer Sitzung vom 17. März 2022 die nachfolgenden Änderungen des Gebührentarifs beschlossen. Im Gebührentarif werden folgende Gebührentatbestände nach der Ordnungsnummer 3.13.9 neu eingefügt: 3.14 Prüfung zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG 3.14.1 Schriftlicher und mündlicher Teil 250,00 3.14.2 Ermäßigte Gebühr bei Rücktritt spätestens am 5. Kalendertag vor Beginn einer Prüfung oder bei einer durch Vorlage einer ärztli- chen Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung 50,00 3.14.3 Wiederholung der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) 210,00 3.14.4 Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils 130,00 Der Gebührentarif beruht auf § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Südlicher Oberrhein vom 28. Januar 1981. Die Änderung des Gebührentarifs tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft.Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungs- datum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Freiburg, 17. März 2022, Unterschriften Liebherr/Präsident und Dr. Salomon Hauptgeschäftsführer. Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Änderung des Gebührentarifs mit Schreiben vom 23.03.2022 Az.: WM42-42-359/76 genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirt- schaft im Südwesten“ 05/2022 veröffentlicht, Freiburg, den 25.03.2022, Unterschriften Lieb- herr/Präsident und Dr. Salomon/Hauptgeschäftsführer. Eine vollständige Lesefassung des Gebührentarifs ist abrufbar auf der Internetseite der IHK unter www.freiburg.ihk.de . (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mit- zuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündli- chen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratun- gen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen. (4) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprü- fung hinzuweisen ist. (5) Wenn der Prüfling die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ZertVerwV ausgestellt. § 12 Prüfungswiederholung (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. (2) Der schriftliche Teil wird während eines Zeitraums von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, angerechnet, sofern sich der Prüfling innerhalb dieses Zeitraums zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils anmeldet und diesen ablegt. (3) Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. § 13 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 14 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 fünfzig Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzube- wahren. (2) DerAblauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (3) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger (insbesondere elektronisch) erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 15 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechts- behelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichts- ordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Süd- licher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum der Ausgabe. Freiburg, 17. März 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Die Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ 05/2022 veröffentlicht. Freiburg, 21. März 2022 IHK Südlicher Oberrhein Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer

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