Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'22 - Hochrhein-Bodensee

29 5 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Öko-Audit-Satzung Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen. § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften (1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persön­ lich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag einge­ räumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. (2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. §15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zuge­ hörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschrif­ ten hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende An­ wendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu for­ dernden Beitrag stehen. (5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHKAuskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehen­ den Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schät­ zen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhe­ bung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungs­ gebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nicht­ zahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Landes­ verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Erhebung einer Beitreibungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Der Antrag soll schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Be­ griff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. § 20 Verjährung Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabeordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend. § 21 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwal­ tungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben wer­ den. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). § 22 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 27. November 2017 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Haushaltsjahren vor dem 1. Januar 2022 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Konstanz, 14. Dezember 2021 IHK Hochrhein-Bodensee gez gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein- Bodensee am 14. Dezember 2021 beschlossene Beitragsordnung. Stuttgart, 16. Dezember 2021 Az.: WM42-42-367/87 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 17. Dezember 2021 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung am 11. April 2022 beschlossen, die am 1. März 1996 in Kraft getretene Satzung über die Wahrnehmung der Aufgabe der registerführenden Stelle nach Art. 8, 9 und 18 der Verordnung (EWG) 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung sowie den §§ 32 bis 36 des Umweltauditgesetzes aufzuheben. Konstanz, 11. April 2022 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Der vorstehende Beschluss wurde am 13. April 2022 vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Kli­ ma und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter demAz.:WM42-42-367/85 genehmigt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 19. April 2022 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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