Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'22 - Hochrhein-Bodensee
28 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 5 | 2022 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beitragsordnung Die Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee hat am 14. Dezember 2021 der Ände rung der Beitragsordnung zugestimmt. Diese wird nachfolgend aus redaktionellen Gründen im Volltext veröffentlicht. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hochrhein-Bodensee hat am 14. Dezember 2021 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 BGBl. I S. 3306), folgende Beitragsordnung beschlossen: § 1 Beitragspflicht (1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgendenVorschriften; die Beiträge sind öffentlicheAbgaben. (2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge (§ 6) und Umlagen (§ 7) erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5 Abs. 3) fest. § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten (1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt. (2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. (2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 11 Abs. 1 der Satzung). (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. § 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10a GewStG ermittelt. (2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaft steuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. § 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG (1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3 vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer messbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. (2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirt schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalge sellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. (3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 ge nannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen § 6 Berechnung des Grundbeitrags (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbe sondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erforder nis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als sechs Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. § 7 Berechnung der Umlage (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag. (2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unter nehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unter nehmens abgezogen. (3) Besteht die Beitragspflicht nicht während des vollen Geschäftsjahres, so wird die Um lage nur anteilig entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Beitragspflicht besteht, erhoben. § 8 Zerlegung (1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Be messung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder dieArbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden. (2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen. § 9 Bemessungsjahr (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. (2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflich tigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Or ganschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. § 11 Handelsregistereintragung (1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Ge schäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmänni scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnli chen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat. (2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundla ge Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeit nehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfrei- stellung nach § 5 herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft (1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. (2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell schafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der
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