Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'22 -Südlicher Oberrhein
30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 4 | 2022 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein ANZEIGEN BITTE BEACHTEN SIE DIE ANZEIGENSPECIALS: WIRTSCHAFTSRAUM RUND UM DEN BODENSEE Seite 33 bis 39 in dieser Ausgabe RUFEN SIE UNS AN – WIR BERATEN SIE GERNE! ANZEIGEN-HOTLINE: 07221/2119-12 Prüfer Medienmarketing GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 · 76532 Baden-Baden albecker.andrea@pruefer.com www.pruefer.com MASCHINENBAU ELEKTROTECHNIK KUNSTSTOFFVERARBEITUNG Seite 60 bis 65 in dieser Ausgabe ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Übernahme hoheitlicher Aufgaben von der IHK Rhein-Neckar gemäß § 32 Absatz 3 Umweltauditgesetz zum 1. Mai 2022 Die europäische EMAS-Verordnung bildet die Grundlage für die freiwillige Einführung von be- trieblichem Umweltmanagement und deren Auditierung durch zugelassene Umweltgutachter (EMAS = Eco-Management and Audit Scheme). Das zugehörige deutsche Umweltauditgesetz verpflichtet die IHKs sowie die Handwerkskammern, die auditierten Organisationen in das sogenannte EMAS-Register einzutragen und das Register zu führen. In Baden-Württemberg sollen die Zuständigkeiten stärker gebündelt werden. Die IHK Südli- cher Oberrhein wird die Funktion als registerführende Stelle für die IHK Rhein-Neckar zum 1. Mai 2022 übernehmen. Hierzu hat die Vollversammlung in ihrer Sitzung am 17. März 2022 Präsident und Hauptge- schäftsführer ermächtigt, die für eine Aufgaben- und Zuständigkeitsübernahme erforderlichen Vereinbarungen mit der IHK Rhein-Neckar abzuschließen. Die IHK Rhein-Neckar hat ihrerseits die entsprechende Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung beschlossen. Die IHK Südlicher Oberrhein hat dementsprechend mit Datum vom 18.03.2022 mit der IHK Rhein-Neckar nachfolgende Vereinbarungen geschlossen. 1. Die IHK Rhein-Neckar überträgt die ihr durch §§ 32 bis 35 UAG in der jeweils gelten- den Fassung zugewiesenen Aufgaben für das Gebiet ihres IHK-Bezirks gemäß § 32 Abs. 3 UAG i.V. m. § 10 Abs. 1 IHKG auf die IHK Südlicher Oberrhein. 2. Die der IHK Südlicher Oberrhein durch die Übernahme der Aufgaben und die Ein- richtung der gemeinsamen Stelle entstehenden Kosten werden gemäß § 36 UAG durch Gebühren und Auslagenersatz gedeckt, die von der IHK Südlicher Oberrhein erhoben werden. 3. Mit Inkrafttreten der Vereinbarung wechselt die Zuständigkeit für die Aufgabenwahr- nehmung von der IHK Rhein-Neckar auf die IHK Südlicher Oberrhein. 4. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft, wenn die Aufgaben- und Zustän- digkeitsübertragung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens zuvor von der IHK Südli- cher Oberrhein sowie der IHK Rhein-Neckar unter Hinweis auf die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erfolgte Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft,Arbeit und Tourismus Baden- Württemberg bekannt gemacht wurde. 5. Die Vereinbarung gilt unbefristet. In den ersten drei Jahren ist sie unkündbar, danach kann sie von den vertragsschließenden IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Aufga- ben- und Zuständigkeitsübertragungen sowie die Vereinbarungen zwischen den benannten Kammern mit Schreiben vom 21.03.2022 Az.: WM42-42-359/74 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirt- schaft im Südwesten“ 04/2022 veröffentlicht. Freiburg, den 21.03.2022 Unterschriften Liebherr/Präsident und Dr. Salomon/Hauptgeschäftsführer. Aufhebung der EMAS-Satzung Die Vollversammlung hat in ihrer Sitzung am 17. März 2022 folgenden Beschluss gefasst: Die „Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben der registerführenden Stelle nach Art. 8, 9 und 18 der Verordnung (EWG) 1836/193 des Rates vom 29.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma- nagement und die Umweltbetriebsprüfung sowie den §§ 32-36 des Umweltauditgesetzes (UAG)“, beschlossen am 13.12.1995 und veröffentlicht in der Wirtschaft im Südwesten Aus- gabe 3/1996 sowie die „Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Register führen- den Stelle nach Art. 3,5,6,7 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 und den §§ 32 – 36 des Umwelt-Audit-Gesetzes“ beschlossen am 13.11.2002 und veröffentlich in der Wirtschaft im Südwesten Ausgabe 1/2003 werden zum 1. April 2022 aufgehoben. Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Aufhebung der oben benannten Satzung mit Schreiben vom 21.03.2022 Az.:WM42-42359/74 im Einver- nehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirt- schaft im Südwesten“ 04/2022 veröffentlicht. Freiburg, den 21.03.2022 Unterschriften Liebherr/Präsident und Dr. Salomon/Hauptgeschäftsführer.
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