Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
57 4 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg – ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulrike Heitze (Leitung, v. i. S. d. P.), Daniela Becker, Andrea Keller, Kristin Schwarz Rehlingstraße 16a, 79100 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: Elles Rijsdiijk – Adobe Stock Bilder, falls nicht anders angegeben, wurden uns von Unternehmen, Gesprächspartnern und IHKs zur Verfügung gestellt. Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofsstr. 16, 76532 Baden-Baden Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf Anzeigendisposition: Andrea Albecker Telefon 07221 211912, albecker.andrea@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 40 gültig ab Januar 2022. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG www.freiburger-druck.de Druck: Ernst Kaufmann GmbH & Co. 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Bezug und Abonnement: Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der grundsätzlichen Beitragspflicht als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwes- ten“ kann zudem für 19,80 Euro/Jahr beim Verlag abonniert werden. BFH-Urteil zum Zufluss von Geschäftsführer-Tantiemen Frei bestimmbarer Termin zählt nicht für die Steuer D as Vergütungspaket eines beherrschen- den Gesellschafter-Geschäftsführers setzt sich üblicherweise aus diversen Be- standteilen zusammen, etwa aus einem Fest- gehalt, Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Sachbezügen und variablen Gehaltsbestandteilen wie zum Beispiel Tan- tiemen. Spannend wird dieses Paket, wenn es um die Frage geht, wann die Bestandteile zufließen und damit zu versteuern sind: So fließt laufender Arbeitslohn mit Ablauf des Lohnzahlungszeitraums zu und ist in diesem Kalenderjahr als Einkünfte aus nichtselbst- ständiger Arbeit zu versteuern. Alle sonstigen Bezüge sind ebenfalls im Jahr des Zuflusses zu versteuern. So weit, so klar. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Ge- schäftsführer kann ein Zufluss von Einnahmen jedoch auch ohne Zahlung oder Gutschrift angenommen werden. Er hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch ein- deutig, unbestritten und fällig ist (Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht). Nicht selten wird deshalb über den Zufluss- und damit den Versteuerungszeitpunkt gestrit- ten. So auch in dem Fall, den der Bundesfi- nanzhof (BFH) im Juli 2021 zu entscheiden hatte (Az. VI R 3/19). Laut dem Urteil des BFH vom 12. Juli 2021 gelten Tantiemen, sofern der Anstellungsvertrag keine Regelung zur Fällig- keit des Tantiemeanspruchs enthält, im Zeit- punkt der Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen. In dem verhandelten Fall enthielt der Geschäftsführer-Dienstver- trag folgende Formulierung: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Fest- stellung des Jahresabschlusses zur Auszahlung fällig, son- dern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmög- lichkeit.“ Aufgrund dieser Regelung bildete die Gesellschaft Tantiemerückstellungen. Tantiemevereinbarungen verbindlich regeln Als für die Jahre 2013 und 2014 Teilbeträge aus- bezahlt wurden, setzte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge an. Der BFH bestätigt diese Vor- gehensweise und führt in seiner Begründung auf, dass der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jah- resabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen kann. Ist im Vertrag – wie im Urteils- fall – eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten oder fehlen Angaben zur Fälligkeit komplett, kann der be- herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer trotzdem wirtschaftlich im Zeitpunkt der Fest- stellung verfügen. Sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart haben, wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Höhe des vereinbarten Betrags fällig und fließt dem Gesellschafter- Geschäftsführer zu. Die Höhe der tatsächli- chen Auszahlung ist unerheblich. Nur wenn die Gesellschaft in Folge von Zah- lungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Tantiemeforderungen zu erfüllen, müsste schon aus diesem Grund ein Zufluss, der nicht ausgezahlten Tantiemen verneint werden. Auf die Fälligkeit der Forderungen oder den Inhalt der Tantiemevereinbarung käme es in diesem Fall nicht an. Neben einer präziseren Regelung zum Zu- flusstermin wird empfohlen, dass bei der- artigen Vereinbarungen und Leistungen eines beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers mit der Gesellschaft die Fremdüblichkeit stets beachtet wird, sprich, dass Vereinba- rungen nur so getrof- fen werden, wie man sie mit fremden Partei- en schließen würde. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: Adobe Stock, jpjengs
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