Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'22 -Südlicher Oberrhein

Anzeigenkompendium Prüfer Medienmarketing für die Region Südbaden Anzeigenspecial März diverse Genossenscha en Vorschri en ausgearbeitet, um Unfällen zu vermeiden. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter müssen laut Ar- beitsschutzgesetz nicht nur umgesetzt, son- dern auch regelmäßig überprü und an- gepasst werden. Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraf vier dürfen das Leben eines Mitarbeiters sowie seine körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet werden. Es hat eine Gefährdungsbeurtei- lung von Seiten des Arbeitgebers zu erfol- gen, innerbetriebliche Maßnahmen sind zu dokumentieren. Etwa beim Bedienen von Gerätscha en und Maschinen muss zuvor eine sachgerechte Einweisung erfolgt sein. Zum Arbeitsschutz zählt der Brandschutz, der im ArbSchG mit enthalten ist. Zudem nden sich in der Arbeitsstättenverord- nung, in der Gefahrsto verordnung und den länderspezi schen Bauordnungen An- forderungen dazu. Das ArbSchG enthält des weiteren Maß- nahmen zur Ersten Hilfe. Es wird auf die arbeitsmedizinische Vorsorge eingegan- gen. Außerdem befasst sich das Gesetz nä- her mit der Thematik „Unterweisung und Schulung“ in Bezug auf Arbeitsschutz. Die oben genannte EG-Richtlinie setzt Min- deststandards für den Gesundheitsschutz sowie Arbeitsschutzvorschri en und die Arbeitsmedizin in der EU. Die Richtlinie bezieht sich sowohl auf private als auch ö entliche Tätigkeitsbereiche. Insgesamt existieren eine Reihe von Richtlinien für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssi- cherheit am Arbeitsplatz. Neben den unter Schreibtischtätern bekannten Richtlinien wie „Bestimmungen zur Arbeitsbelastung und zu den ergonomischen und psychoso- zialen Risiken“ nden weitere Anwendung, darunter die „Gefährdung durch chemische oder biologische Arbeitssto e und Sto si- cherheit“. Schutz vor Covid-19 Neben EG- und EU-Richtlinien, die in deutsches Recht zu überführen sind, dem Arbeitsschutzgesetz und den weiteren auf- gezählten Richtlinien und Regelungen, sind mit Beginn der Corona-Pandemie neue Ar- beitsschutz-Maßnahmen hinzugekommen. Der betriebliche Infektionsschutz war und ist mehr als je zuvor Gesprächsthema. Zwar gab es vor der Pandemie Hygienevorschrif- ten am Arbeitsplatz, jedoch nicht in diesem Ausmaß. Aufgrund des Virus wurden Tür- gri e gereinigt, Glasscheiben eingezogen, das Homeo ce ausgeweitet, Tests am Ar- beitsplatz gemacht, Abstand gewahrt, Hän- de desin ziert und Masken getragen. Je nach Bundesland kommen Allgemein- verfügungen zur Anwendung, die maßgeb- lich sind. Diese können sich rasch ändern. Arbeitgeber müssen up to date sein und stets die Nachrichtenlage verfolgen. Die sich ständig ändernden Regelungen haben teilweise zu Unmut geführt. Eine Spaltung der Gesellscha ist durch unter- schiedliche Meinungen bei den Corona- Maßnahmen entstanden. Am Arbeitsplatz war dies mitunter auch mehr oder weniger stark spürbar. Mit der milderen Omicron- Variante sind Lockerungen im Gespräch, die früher oder später auch den Arbeitsplatz betre en könnten. Durch die Impfungen wurden die Risiken einer Ansteckung her- untergefahren. Aktuell wird eine Impfp icht diskutiert, die jedoch umstritten ist. Diese soll zunächst ab März für Angestellte aus dem Bereich Gesundheit und P ege, ab Ok- tober dann für Erwachsene mit deutschem Wohnsitz und Aufenthalt gelten (Stand zu Redaktionsschluss). Die in den Unterneh- men umgesetzten Maßnahmen orientierten sich bis dato meist an der Corona-Arbeits- schutzverordnung, den Vorgaben des Ro- bert-Koch-Instituts und den Empfehlungen der jeweils zuständigen Betriebsärzte. Eine Schutzausrüstung ist in manchen Berufen unerlässlich. Fortsetzung von Seite 34 ©Jeanette Dietl/Adobe Stock

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