Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'22 -Südlicher Oberrhein
REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein ANZEIGEN BAUEN, WOHNEN, MODERNISIEREN ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Übernahme hoheitlicher Aufgaben von anderen IHKs gemäß § 32 Absatz 3 Umweltauditgesetz zum 1. April 2022 Die europäische EMAS-Verordnung bildet die Grundlage für die freiwillige Einführung von betrieblichem Umweltmanagement und deren Auditierung durch zugelassene Umweltgutach- ter (EMAS = Eco-Management and Audit Scheme). Das zugehörige deutsche Umweltaudit- gesetz verpflichtet die IHKs sowie die Handwerkskammern, die auditierten Organisationen in das sogenannte EMAS-Register einzutragen und das Register zu führen. Rund die Hälfte der 79 IHKs (z. B. in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Bayern) haben diese hoheitliche Aufgabe auf andere IHKs übertragen, wodurch es in manchen Bun- desländern nur eine einzige zentrale EMAS-Registrierungsstelle gibt, was sich bewährt hat. In Baden-Württemberg sollen die Zuständigkeiten ebenfalls stärker gebündelt werden. Die IHK Südlicher Oberrhein wird die Funktion als registerführende Stelle zunächst für die In- dustrie- und Handelskammern Hochrhein-Bodensee, Karlsruhe, Nordschwarzwald und Region Stuttgart ab 1. April 2022 übernehmen. Hierzu hat die Vollversammlung in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2021 Präsident und Haupt- geschäftsführer ermächtigt, die für eine Aufgaben- und Zuständigkeitsübernahme erfor- derlichen Vereinbarungen mit den benannten Kammern abzuschließen. Die Industrie- und Handelskammern Hochrhein-Bodensee, Karlsruhe, Nordschwarzwald und Region Stuttgart haben ihrerseits die entsprechende Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung beschlossen. Die IHK Südlicher Oberrhein hat dementsprechend mit Datum vom 02.02.2022 mit der IHK Hochrhein-Bodensee, mit Datum vom 16.02.2022 mit der IHK Karlsruhe, mit Datum vom 11.02.2022 mit der IHK Nordschwarzwald, mit Datum vom 04.02.2022 mit der IHK Region Stuttgart inhaltlich gleichlautend nachfolgende Vereinbarungen geschlossen. (1) Die IHK Hochrhein-Bodensee/ Karlsruhe/ Nordschwarzwald/ Region Stuttgart überträgt die ihr durch §§ 32 bis 35 UAG in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben für das Gebiet ihres IHK-Bezirks gemäß § 32 Abs. 3 UAG i.V. m. § 10 Abs. 1 IHKG auf die IHK Südlicher Oberrhein. (2) Die der IHK Südlicher Oberrhein durch die Übernahme der Aufgaben und die Einrichtung der gemeinsamen Stelle entstehenden Kosten werden gemäß § 36 UAG durch Gebüh- ren und Auslagenersatz gedeckt, die von der IHK Südlicher Oberrhein erhoben werden. (3) Mit Inkrafttreten der Vereinbarung wechselt die Zuständigkeit für die Aufgabenwahr- nehmung von der IHK Hochrhein-Bodensee/ Karlsruhe/ Nordschwarzwald/ Region Stuttgart auf die IHK Südlicher Oberrhein. (4) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2022 in Kraft, wenn die Aufgaben- und Zustän- digkeitsübertragung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens zuvor von der IHK Südlicher Oberrhein sowie der IHK Hochrhein-Bodensee/ Karlsruhe/ Nordschwarzwald/ Region Stuttgart unter Hinweis auf die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erfolgte Genehmigung des Ministeri- ums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde. (5) Die Vereinbarung gilt unbefristet. In den ersten drei Jahren ist sie unkündbar, danach kann sie von den vertragsschließenden IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen sowie die Vereinbarungen zwischen den benannten Kam- mern mit Schreiben vom 26. Januar 2022 Az.: WM42-42-359/74 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ 03/2022 veröffentlicht. Freiburg, den 17.02.2022 Unterschriften Liebherr/Präsident und Dr. Salomon/Hauptgeschäftsführer
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