Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'22 -Südlicher Oberrhein

57 2 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STeUern PraxISWISSen Ertragsteuern auf Ebay-Verkäufe? Der feine Unterschied A uf ebay und anderen Internetplattformen werden neben Second- Hand-artikeln auch neuwaren angeboten. aktiv sind dort neben Privatleuten auch Gewerbetreibende. Das Finanzamt beurteilt im ein- zelfall, ob aufgrund bestehender oder entstehender Gewerblichkeit einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer fällig werden. Folgende Konstellationen lassen sich unterscheiden: Privatperson verkauft gelegentlich: Wer beim ausmisten alltäg- liche Gegenstände auf Verkaufsplattformen im Internet anbietet, hat die hierbei erzielten erlöse in der regel nicht zu versteuern. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie zum Beispiel beson- derer Schmuck, muss die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgewartet werden. Privatperson verkauft regelmäßig und in gro- ßem Umfang: Findet ein planmäßiger und auf Dauer angelegter an- und Verkauf statt oder werden Gegenstände eigens erworben, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern, spricht dies für eine gewerbliche Händlertätig- keit. auch beim Verkauf größerer Mengen an gleichartigen und/oder neuen Gegenständen, wird die Gewerblichkeit angenommen. Dies führt zu einkünften aus Gewerbebetrieb, die im rahmen der einkommensteuer und unter Umständen auch bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind. Gewerbetreibender verkauft nicht branchen- üblich: Bei nicht branchenüblichen Geschäf- ten ergänzt die Verkaufstätigkeit nicht die be- triebliche Tätigkeit, da ein händlertypisches Verhalten nicht vorliegt. Der Verkauf gilt des- halb als privates Geschäft und ist steuerlich irrelevant. Gewerbetreibender verkauft branchenüblich: Hier ist die Trenn- linie zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen schmal. entscheidend ist laut Bundesfinanzhof (BFH) die ursprüngliche Kaufabsicht und die Herkunft des weiter veräußerten Gegenstan- des. Wird dieser privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später weiterverkauft, handelt es sich in der regel um ein steuerlich nicht relevantes Privatgeschäft. Vorausgesetzt, der Gewerbetreibende kann eine eindeutige Trennung vom betrieb- lichen Bereich darlegen. So war laut einem Urteil des BFH der Verkauf einer privat aufgebauten Modelleisenbahnsammlung durch einen Betreiber eines gewerblichen Internetshops, über den er Modelleisenbahnen und Zubehör verkaufte, nicht steuerlich relevant, da beim erwerb die Verkaufsabsicht nicht gegeben war. ein Privatgeschäft kann selbst dann angenommen werden, wenn der Verkauf über Internetplattformen erfolgt, die hauptsächlich von gewerblichen Händlern genutzt werden, oder wenn er über einen längeren Zeitraum durch zahlreiche einzelverkaufsgeschäfte getätigt wird. Ist die abgrenzung zwischen Privatgeschäft und Gewerbebetrieb nicht möglich, sind die Verkaufserlöse den ein- künften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Wegen der im einzelfall schwierigen abgrenzung, in die stets das Gesamtbild einzubeziehen ist, ist es für Verkäufer ratsam, kritische Sachverhalte mit dem Steuerberater beziehungsweise dem Finanz- amt abzustimmen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg – ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulrike Heitze (Leitung, v. i. S. d. P.) Andrea Keller, Kristin Schwarz Rehlingstraße 16a, 79100 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: Clemens Schuessler – Adobe Stock, Bearbeitung: Irina Falkenstein Bilder, falls nicht anders angegeben, wurden uns von Unternehmen, Gesprächspartnern und IHKs zur Verfügung gestellt. Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofsstr. 16, 76532 Baden-Baden Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf Anzeigendisposition: Andrea Albecker Telefon 07221 211912, albecker.andrea@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 40 gültig ab Januar 2022. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG www.freiburger-druck.de Druck: Ernst Kaufmann GmbH & Co. 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