Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

55 2 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten ARBEITSRECHT / BERUF Praxiswissen Neue Erlaubnispflicht Ab Mai für Lkw über 2,5 Tonnen V or knapp zwei Jahren, 2020, beschloss die EU ein Mobilitätspaket, um den Straßenverkehrssektor in Europa zu refor- mieren. Davon werden in diesem Jahr wieder einige Änderungen wirksam; eine betrifft die Genehmigungspflicht bei grenzüberschrei- tenden Beförderungen. Bislang ist eine Genehmigung (EU-Lizenz) dann notwendig, wenn Unternehmen im gewerblichen grenz- überschreitenden Verkehr Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts (zGG) einsetzen. Ab dem 21. Mai sinkt diese Grenze auf 2,5 Tonnen zGG. Das heißt, dann wird auch für diese grenzüberschreitenden Transporte eine entsprechende EU-Lizenz zwingend benötigt. uh Jan Martin 0761 3858-141 jan.martin@freiburg.ihk.de Covid-Quarantäne Im Urlaub ist Attest nötig D ie Coronapandemie hält mittlerweile auch die Arbeitsgerichte auf Trab. Ein beliebter Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist das Aufeinandertref- fen von Infektion, Quarantäne und Urlaub. Einen entsprechenden Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu ent- scheiden (Az. 2 Sa 488/21). Darin handelte sich – vereinfacht zusammengefasst – eine Arbeitnehmerin im Urlaub bei der Betreu- ung ihres erkrankten Kindes nach eigenen Angaben ebenfalls einen positiven Covid- 19-Test ein. Symptome waren, so heißt es in der Presseinformation des Gerichtes, nicht feststellbar, eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung erhielt die Frau ebenfalls nicht. Dennoch wollte sie von ihrem Arbeitgeber für die Tage in Quarantäne die gewährten Urlaubstage gutgeschrieben bekommen. Das LAG Köln entschied dagegen und führte an, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Erkrankung im Urlaub ein ärztliches At- test nötig ist, um Urlaubstage nachzugewäh- ren. Dieses hatte die Mitarbeiterin aber nicht vorlegen können. Zugleich stellten die Richter fest, dass „eine behördliche Quarantänean- ordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichkommt“. Sie ergänzten zudem, „dass eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit ein- hergehe“. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. uh Bilder: Adobe Stock CORONA-NEWS FÜR BETRIEBE Informationen von aktuellen Regeln bis zu Finanzhilfen finden Sie hier: www.konstanz.ihk.de/ servicemarken/corona www.schwarzwald-baar-heuberg. ihk.de/unternehmer/corona-virus- aktuelle-hinweise2 www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/ recht/coronavirus Qualifiziertes Arbeitszeugnis Tabelle und Noten nicht statthaft A uch wenn es bereits unzählige höchst- richterliche Urteile und Vorschriften dazu gibt, wie ein qualifiziertes Arbeitszeug- nis inhaltlich und optisch auszusehen hat, bleiben Unternehmen experimentierfreudig. In dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr zur Entscheidung vorlag, hatte ein Industriebetrieb im Zeug- nis für einen scheidenden Elektriker dessen Leistungen und Verhalten kurz tabellarisch aufgelistet und jeweils mit einer Schulnote versehen. So geht es nicht, urteilten die Bundesrich- ter (Az. 9 AZR 262/20) und bemängelten beispielsweise, dass durch eine reine, unge- wichtete Auflistung für den Leser des Zeug- nisses nicht ersichtlich und bewertbar wird, über welche Kenntnisse und Eigenschaften der Mitarbeiter in welcher Ausprägung ver- fügt und wie wichtig diese in seiner Position jeweils waren. Die vom BAG ausdrücklich geforderte individualisierte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ließe sich über eine Aufzählung von Einzelkriterien und Schulno- ten nicht erzielen, so die Urteilsbegründung. Individuelle Hervorhebungen und Differen- zierungen, so schreiben die Richter, ließen sich „regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen he- rausstellen“. uh Kürzung von Gewerbemieten Einzelfall entscheidend G ewerbemieter können wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Folge der Coronalockdowns grundsätzlich von ihrem Vermieter eine An- passung ihrer Miete verlangen. Das bestätig- te der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az XII ZR 8/21). Allerdings fordern die Richter eine Einzelfallbeurteilung, in der alle Umstände, wie etwa die tatsächlichen Einbußen für das konkrete Objekt, staatli- che Hilfen oder Versicherungsleistungen berücksichtig werden. Eine generelle Fifty- Fifty-Aufteilung sei zu pauschal, da beide Seiten, Vermieter wie Mieter, vom Lockdown belastet seien. uh

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