Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Südlicher Oberrhein

56 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2022 PraxISWISSen reCHT Rechtliche Neuerungen Von Personal bis Kaufrecht Mindestlohn & -ausbildungsvergütung Der gesetzliche Mindestlohn für arbeitneh- mer steigt zum Jahreswechsel auf 9,82 euro. ab dem 1. Juli 2022 wird er dann auf 10,45 euro erhöht. anstellungen auf 450-euro-Ba- sis sind dadurch ab Jahresbeginn nur noch für rund 45, ab Mitte 2022 nur noch für 43 Stunden im Monat sozialversicherungsfrei. Bei Verträgen, die bereits die Grenze von 450 euro voll ausschöpfen, sollte der Beschäfti- gungsumfang regelmäßig angepasst werden. Die neue Bundesregierung plant zudem, den Mindestlohn auf zwölf euro anzuheben. ab wann das gelten soll, ist noch offen. Zum Jahresbeginn wird auch die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für das erste ausbildungsjahr auf 585 euro angehoben. Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr gibt es aufschläge: Die Vergütung muss je 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent über dem einstiegs- betrag des ersten ausbildungsjahres liegen. Krankenversicherung bei Minijobbern arbeitgeber sozialversicherungsfreier ar- beitnehmer unterliegen seit dem 1. Januar einer Meldepflicht bezüglich der jeweiligen Krankenversicherung der arbeitnehmer. Der arbeitgeber muss bei der Meldung des auf 450-euro-Basis angestellten bei der Minijob- Zentrale angeben, bei welcher (gesetzlichen) Krankenversicherung dieser für die Dauer der Beschäftigung versichert ist. Ziel ist die Ver- besserung des Krankenversicherungsschut- zes für kurzfristig Beschäftigte. Geschlechterquote & #stayonboard Mit dem sogenannten Zweiten Führungsposi- tionen-Gesetz (FüPoG II) wurde eine verbind- liche Geschlechterquote für den Vorstand paritätisch mitbestimmter, börsennotierter Unternehmen eingeführt. Besteht dieser aus mehr als drei Mitgliedern, müssen mindestens eine Frau und ein Mann darin vertreten sein. Dies gilt bei der Bestellung neuer Vorstands- mitglieder ab dem 1. august 2022. eine Bestel- lung entgegen dem Mindestbeteiligungsgebot ist nichtig und der Posten bleibt unbesetzt. Die Zielgröße von null-Prozent Frauenanteil für den aufsichtsrat, den Vorstand und die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands bleibt zwar weiter zulässig, unterliegt jedoch einer umfassenden Begrün- dungspflicht. Diese entfällt, wenn bereits die verbindliche Geschlechterquote gilt. Zudem muss die Prozentangabe des Zielanteils eine volle Personenzahl ergeben. Vorangetrieben durch die Initiative #stayon- board wird es Vorstandsmitgliedern zudem künftig ermöglicht, ihr Mandat in bestimmten Fällen bis zu zwölf Monate „ruhen zu lassen“, etwa nach der Geburt eines Kindes, im Sinne einer elternzeit, zur Pflege von angehörigen oder bei Krankheit. Der aufsichtsrat beschließt dafür den Widerruf der Vorstandsbestellung, sichert aber zugleich die Wiederbestellung zu. nach der alten rechtslage musste das amt im Falle einer solchen auszeit aus Haftungsgrün- den regelmäßig niedergelegt werden. Erleichterte Versammlungen für AG und GmbH Die virtuelle Hauptversammlung geht in die dritte Saison. Die aufgrund der Covid- 19-Pande- mie einge- führte und von der Praxis gut angenommene Möglichkeit, eine Hauptversammlung ohne anwesenheit der aktionäre abzuhalten, wur- de bis zum 31. august 2022 verlängert. GmbH-Gesellschafter haben ebenfalls bis ende august die Möglichkeit, Gesellschaf- terbeschlüsse in Textform, also beispiels- weise per e-Mail, oder durch schriftliche Stimmabgabe zu fassen, auch wenn weder der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, noch alle Gesellschafter damit einverstanden sind. eine rein virtuelle Gesellschafterversamm- lung ist bei der GmbH weiterhin nur dann möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist. Nachmeldungen zum neuen Transparenz-Vollregister Das Transparenzregister wird vom bisheri- gen „auffangregister“ zum Vollregister auf- gewertet. es enthält künftig die Daten der wirtschaftlich Berechtigten aller (Handels-) Gesellschaften, Vereine und Stiftungen. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürli- chen Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft halten oder kontrollieren. Demnach müssen nun die wirtschaftlich Berechtigten sämtlicher rechtsformen ermittelt und zum elektroni- schen Transparenzregister nachmeldet wer- den. Je nach Gesellschaftsform endet die Meldefrist am 31. März (aG, Se, KGaa), 30. Juni (GmbH, [europäische] Genossenschaft, Partnerschaft) oder 31. Dezember 2022 (ein- getragene Personengesellschaften). Weitere Details: WiS 9-2021 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de Transparenzregister Steuergleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungsjahr 2022 besteht die Möglichkeit, Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie Kapital- gesellschaften zu besteuern. Bei Letzteren erfolgt die Versteuerung von Gesellschaft und Gesellschaftern getrennt. Im ergebnis neu Viele rechtliche Änderungen zum Jahresstart haben wir bereits in den vergangenen Ausgaben grö- ßer vorgestellt. Nachfolgend aber noch mal eine Zusammenfassung über das, was kommt und was man dazu wissen muss. Bilder: adobe Stock

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5