Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Südlicher Oberrhein

55 1 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten fehlen zum Teil noch. Diese sollten über das Follow-Up- Verfahren und die Vorlage von alternativnachweisen erledigt werden. Kopfzerbrechen bereitet auch die bereits seit Juli 2021 gültige „Kleinsendungsregelung“. Durch das abschaf- fen der Steuerfreiheit von einfuhrsendungen mit weni- ger als 22 euro Warenwert müssen für alle Lieferungen Zollanmeldungen abgegeben werden, wodurch der aufwand für Importeure deutlich höher ist als zuvor. auch wenn die abfertigung in den meisten Fällen von Dienstleistern erfolgt, benötigen diese in der regel zahlreiche Daten und Sendungsdetails für die abfer- tigung. Im Januar 2022 soll das Zoll Modul „aTLaS- IMPOST“ an den Start gehen, mit dem Unternehmen selbst die Zollanmeldungen vornehmen können. Weitere Details: WiS 12-2021 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de One year after Schweiz-Exporte werden einfacher In Sachen einfuhrverzollung macht es sich die Schweiz perspektivisch ein wenig einfacher: Industriezölle sol- len vollständig abgeschafft werden. Der ursprünglich angedachte Termin zur Umsetzung, der 1. Januar 2022, konnte zwar nicht gehalten werden, aber der Schweizer Bundesrat wird im Februar über das Datum des Inkrafttretens ent- scheiden. Zudem steht mit dem Projekt „Dazit“ eine umfassende revision und Digitalisierung des Zollsystems am Start, was in der Zukunft auch auswirkungen auf die exportierenden Unternehmen hat. Halbgare Lösung zum Warenursprung Veränderungen gibt es zum Jahreswechsel oft bei Fra- gen des Warenursprungs und der damit zusammen- hängenden Dokumentation durch Lieferantenerklärun- gen. Die gute nachricht zuerst: auch 2022 bleibt der Wortlaut der Lieferantenerklärung unverändert, und au- ßer mit Großbritannien gab es keine neuen abkommen, die bei den begünstigten Ländern zu nennen wären. Trotzdem bekommt das Thema des präferenziellen Warenursprungs gerade eine unerwartete Dimensi- on durch das neue Pan-euro-Med-regionalüberein- kommen. Die darin vereinbarten (Ursprungs-)regeln sind deutlich wirtschaftsfreundlicher, es sind weniger nachweise erforderlich, und die Ursprungspräferenz ist leichter erreichbar. Was nach vielen Vorteilen klingt, hat aber auch wieder einen Haken, denn nicht alle Länder der Pan-euro- Med-Zone akzeptieren die neuen regelungen. Die eigentlich durch das abkommen angestrebte Harmo- nisierung innerhalb des gesamten Wirtschaftsraums wird also (noch) nicht erreicht. Im Gegenteil: Da Un- ternehmen die Wahl haben, nach welchen Ursprungs- regeln die Präferenz ermittelt und bestätigt wird, gibt es zwei Systeme mit zwei getrennten nachweisketten. Im Moment also eher etwas für Spezialisten, im bila- teralen Lieferverkehr kann es aber durchaus hilfreich sein, nach den sogenannten „transitional rules“ zu arbeiten. Probleme durch neue Lieferketten einen kleinen Schritt vorwärts ging es im Handelsstreit zwischen der eU und den USA . Beide Seiten haben sich auf eine aussetzung der vorgesehenen Zusatzzölle ge- einigt und diese nun durch zollbefreite Quoten ersetzt. Teurer wird es an anderer Stelle für einige Importeure durch das Verhängen von antidumpingzöllen, betroffen sind unter anderem optische Glasfasern aus China. Zur Verteuerung von Gütern tragen derzeit vor allem auch die Lieferkettenprobleme bei (siehe dazu auch Seite 6). Viele Unternehmen klagen über Probleme bei der Beschaffung – seien es rohstoffe, Zulieferteile oder Handelsware – und orientieren sich auf neuen Märkten. ein unangenehmer nebeneffekt könnte sein, dass durch Änderung der gewohnten Lieferketten Pro- dukte ihre Ursprungspräferenz verlieren, was wiede- rum zu bösem erwachen beim Kunden führen kann, wenn dieser plötzlich neben dem höheren Preis auch noch Zoll zahlen muss. In Vorausschau auf das nächste Jahr machen auch andere Fragen der Lie- ferkette von sich reden: Das Lieferket- tensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dies soll der Verbesserung der inter- nationalen Menschenrechtslage die- nen, indem es anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt. es ist ab 1. Januar 2023 in Deutschland für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten an- wendbar. ein Jahr später sind dann auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst. auch Unternehmen, die nicht in den unmittelbaren anwendungsbereich fallen, dürften aber, so stellt die Wirtschaftskanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner fest, als Teil einer Lieferkette die auswirkungen des Gesetzes zu spüren bekommen, etwa in Form von neuen Vertragsklauseln, mit denen große Unterneh- men die ihnen gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflichten an Vertragspartner weitergeben. Schwellenwerte bei Ausschreibungen Bleibt zuletzt noch ein Blick auf öffentliche Aufträge , für die die eU-Kommission neue Schwellenwerte zur ausschreibung veröffentlicht hat. Gegenüber den noch bis ende 2021 geltenden Schwellenwerten liegen sie nur marginal höher. Bauleistungen etwa sind ab 5,382 Millionen euro auszuschreiben, für übrige aufträge von nichtregierungsbehörden liegt der Schwellenwert bei 215.000 euro. toe, psb ne neu neu IHK Hochrhein- Bodensee: Lena Gatz 07622 3907-268 lena.gatz@ konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg: Ingrid Schatter 07721 922-120 schatter@vs.ihk.de IHK Südlicher Ober- rhein: Susi Tölzel 0761 3858-122 susi.toelzel@ freiburg.ihk.de

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