Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Südlicher Oberrhein

25 Unsere Schulungen: - Gabelstaplerfahrer - Teleskopstaplerfahrer - Hubarbeitsbühnen- bediener - Kranführer - jährl. Unterweisungen Manitou MSI 30D ST5 - NEUGERÄT - • Tragkraft: 3.000 kg • Hubhöhe: 4.700 mm • Bauhöhe: 2.386 mm • 3 Zyl. Kubota Stage V • 3.+ 4. Steuerkreis • Vollkabine mit Heizung • Triplex Vollfreihub • Beleuchtung nach StVZO Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2022! - Kundendienst - UVV-Abnahme - Ersatzteile - Regaltechnik - Verkauf - Vermietung Preis auf Anfrage UF Gabelstapler GmbH Am Flugplatz 10 88367 Hohentengen Tel.: 07572 7608-0 Fax: 07572 7608-42 www.uf-gabelstapler.de info@uf-gabelstapler.de ANZEIGE b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bele- genen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handels- kammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranla- gung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen. § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften (1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt wer- den, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. (2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. § 15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Mitglied in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedsunternehmens kann der Beitragsbescheid auch digital auf einem sicheren Über- tragungsweg übersandt werden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwen- dung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Ar- beitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.Von einer Nachforderung kann abgesehen wer- den, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. (5) Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen.Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststel- lung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung er- folgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruchs Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheids; er ist innerhalb der gesetzten Zah- lungsfrist zu entrichten. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsge- bühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzah- lung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Be- griff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg ha- ben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. § 20 Verjährung Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabeordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend. § 21 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwal- tungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). § 22 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 02.12.2008 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 01.01.2022 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Freiburg, 09. Dezember 2021 IHK Südlicher Oberrhein Präsident Hauptgeschäftsführer Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon

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