Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
II IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2022 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg (IHK) hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 8. Dezember 2021 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2013 folgen- de Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2022 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. in der Plan-GuV mit der Summe der Erträge in Höhe von 14.380.300 Euro mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 15.539.200 Euro mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von - 4.776.188 Euro mit der Erhöhung der Nettoposition um 3.617.288 Euro 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 Euro mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 13.146.500 Euro mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 658.100 Euro mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 13.246.500 Euro festgestellt. II. Beitrag 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister ein- getragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder eingetragene Verei- ne, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) bis zu einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II., 1. eingreift 65,00 Euro b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500,00 Euro bis zu 60.000,00 Euro 130,00 Euro c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 60.000,00 Euro übersteigt 260,00 Euro 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sowie eingetrageneVereine, deren Gewerbebetrieb nachArt und Umfang einen kaufmän- nischen Geschäftsbetrieb erfordert, a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 120.000,00 Euro 260,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher 120.000,00 Euro übersteigt 520,00 Euro 2.3 IHK-Zugehörigen a) mit 200 und mehr Beschäftigten 1.820,00 Euro b) mit 500 und mehr Beschäftigten 3.640,00 Euro c) mit 1.000 und mehr Beschäftigten 7.280,00 Euro auch wenn sie sonst nach Ziffern II., 2.1 bis 2.2 zu veranlagen wären. Als Beschäftigte gelten nur solche im IHK-Bezirk tätige Personen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Auszubildende und Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX werden auf die Zahl der Beschäftig- ten nicht angerechnet. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten ist der 1. Oktober 2021. Soweit die Beschäftigtenzahl zum vorgenannten Stichtag nicht bekannt ist, erfolgt eine Schätzung. 2.4 Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II., 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161Abs. 1 HGB), wird aufAntrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 25 % ermäßigt. 3. Als Umlagen sind 0,20 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungs- grundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2022. 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, erfolgt eine vorläufige Veranlagung hinsichtlich Grundbeitrag und Umlage auf der Basis des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewer- bebetrieb. Soweit IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beant- worten, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer II., 2.1, a) durchge- führt. Villingen-Schwenningen, den 8. Dezember 2021 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2022, veröffentlicht. Ausgefertigt Villingen-Schwenningen, den 9. Dezember 2021 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Wirtschaftssatzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg für das Geschäftsjahr 2022 Die Vollversammlung hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 8. Dezember 2021 gemäß § 8 Abs. 1 der Wahlordnung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg folgende Mitglieder in den Wahlaus- schuss zur Durchführung der Vollversammlungswahl 2022 gewählt: 1. Herrn Klaus Maier 2. Frau Heike Julia Braun 3. Herrn Dr. Hans-Rüdiger Schewe Als Stellvertreter wählte die Vollversammlung gemäß § 8 Abs. 1 der Wahlordnung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg in den Wahlausschuss: 1. Frau Tanja Broghammer als Stellvertreterin für Herrn Klaus Maier 2. Herrn Dr. Tobias Irion als Stellvertreter für Frau Heike Julia Braun 3. Frau Ute Grießhaber als Stellvertreterin für Herrn Dr. Hans-Rüdiger Schewe Villingen-Schwenningen, 8. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Wahl des Wahlausschusses
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5