Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
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Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. (5) Ein Mitglied der Vollversammlung darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: a) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, b) einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, c) einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht oder d) einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft. Dies gilt auch, wenn das Mitglied der Vollversammlung, im Fall des lit. b auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades, a) gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsäch- lichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet, b) Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der IHK angehört, oder c) Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der IHK angehört. § 7 Protokoll (1) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. (2) Das Protokoll hat insbesondere die Namen der teilnehmenden Mitglieder sowie der Gäste, den Gegenstand der Sitzung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten. (3) Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform dem Präsidenten mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. (4) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie nach dem Landesarchivgesetz Baden- Württemberg dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. II. Ausschüsse § 8 Berufsbildungsausschuss Für den Berufsbildungsausschuss nach § 77 des Berufsbildungsgesetzes gilt die auf Grund § 80 des Berufsbildungsgesetzes erlassene Geschäftsordnung. § 9 Errichtung, Vorsitzender, Geschäftsführung (1) Die Vollversammlung kann gemäß § 4 Abs. 2 lit. n in Verbindung mit § 6 der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. (2) Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder, den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Geschäftsführung der Ausschüsse führen die jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK. § 10 Sitzungen (1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Vorbereitung der Sitzung obliegt dem je- weils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. (2) Anträge und Eingaben außerhalb der Tagesordnung dürfen nur behandelt werden, wenn kein teilnehmendes Mitglied des Ausschusses widerspricht. (3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK zu unterzeichnen ist. § 7 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung gelten entsprechend. (4) Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Hauptgeschäftsführer sowie der fachlich verant- wortliche Mitarbeiter der IHK und dessen Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. (5) Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Regelungen über den Berufsbildungsausschuss, die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieser Geschäftsordnung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich sind und an die Stelle des Präsidenten bzw. seines Vertreters die Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter treten. (6) Für Beschlussfassungen gilt § 6 Absatz 2 und 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. (7) Die Ergebnisse der Ausschussberatungen werden der Vollversammlung durch den Ausschussvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeiter der IHK vorgestellt und etwaige Empfehlungen des Ausschusses ausgesprochen. III. Verschiedenes, Inkrafttreten § 11 Widersprüchliche Regelungen Organisation und Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung der IHK Schwarzwald-Baar-Heu- berg und ihrer beratenden Ausschüsse werden durch die Satzung der IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg und diese Geschäftsordnung geregelt. Für den Fall, dass es zu unterschiedlichen oder widersprüchlichen Regelungen kommt, haben die Regelungen der Satzung Vorrang. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ folgenden Monats in Kraft. Villingen-Schwenningen, 8. Dezember 2021 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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