Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
32 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2022 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Geschäftsordnung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Vollversammlung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg ist das demokratisch legitimierte höchste Entscheidungsorgan der lHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Als Vertretung aller IHK- zugehörigen Unternehmen bestimmt die Vollversammlung die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vollversammlung sind insbesondere durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) sowie die Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg geregelt. Zur Regelung der Organisation und des Ablaufs ihrer Sitzungen und der ihrer beratenden Ausschüsse hat sich die Vollversammlung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam- mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. j der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg die folgende Geschäftsordnung gegeben: I. Vollversammlung § 1 Einberufung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten* nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungs- gegenstandes verlangt. Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindes- tens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. (2) Sitzungstermine, Sitzungsort und die Tagesordnung werden vom Präsidenten im Einver- nehmen mit dem Präsidium festgelegt. (3) Eine Vertretung der Mitglieder in der Vollversammlungssitzung ist nicht zulässig. (4) Ort und Zeit der Sitzungstermine werden vorab durch Aushang in der IHK bekanntgege- ben. § 2 Vorsitz (1) Der Präsident führt in der Vollversammlung den Vorsitz. Der Präsident wird bei Verhinde- rung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältes- ten Vizepräsidenten vertreten. Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Lebensalter. (2) Der Vorsitzende nimmt während der Sitzung das Hausrecht wahr. Dies gilt sowohl in den Räumen der IHK, in angemieteten Räumen wie auch in Räumen, die der IHK durch Dritte für die Sitzung überlassen werden. (3) Sämtliche im Rahmen des Vorsitzes gegenüber den Teilnehmern getroffenen Maßnahmen des Vorsitzenden müssen verhältnismäßig sein. § 3 Beginn und Ende der Sitzung (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt förmlich die Sitzung. Die jeweiligen Uhrzeiten sind im Protokoll zu vermerken. (2) Der Vorsitzende gibt zu Beginn der Sitzung den Namen des Protokollführers bekannt. (3) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden förmlich fest- zustellen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit- glieder teilnimmt. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird Beschlussunfä- higkeit der Vollversammlung festgestellt, berührt dies nicht die Gültigkeit von Beschlüs- sen, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit gefasst wurden. Der Vorsitzende kann nach der Feststellung der fehlenden Beschlussfähigkeit die Sitzung nur fortführen, um Meinungsbilder zu den Beschlussanträgen einzuholen. (4) Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung er- forderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Zu Beginn der Sitzung ist die Tagesordnung zu genehmigen. Der Vorsitzende besitzt be- züglich der Tagesordnung nur ein Vorschlagsrecht. Zulässig sind Anträge auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung, Änderung der Reihenfolge und zu- sätzliche Beratungspunkte. Die Neuaufnahme von Beschlusspunkten ist nicht zulässig. Anträge auf Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes können zu Beginn als Verfah- rensanträge aber auch in dem entsprechenden Tagesordnungspunkt selbst als Geschäfts- ordnungsantrag gestellt werden. Sachanträge sind spätestens 14Tage vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. § 4 Ablauf der Sitzung (1) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt. (2) Der Vorsitzende kann die Teilnehmenden ermahnen, rügen oder zur Ordnung rufen. Er kann Teilnehmern der Sitzungen das Wort entziehen oder sie bei einer groben Verletzung der Ordnung des Sitzungssaals verweisen. Ist die Herstellung der Ordnung auf anderem Wege nicht möglich, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Teilnehmer den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, beleidigende oder persönliche Angriffe vortragen, nicht zur Sache sprechen, die zuvor gesetzte Redezeit überschreiten oder in sonstiger Weise den Sitzungsverlauf erheb- lich beeinträchtigen. (3) Ist einem Redner im Rahmen der Aussprache das Wort entzogen worden, darf dieser gleichwohl einen Antrag stellen und ihn begründen. Beim nächsten Tagesordnungspunkt darf der Redner wieder das Wort ergreifen. (4) Der Vorsitzende hat ein Initiativrecht für Beschlüsse zur Geschäftsordnung. Sofern die Zahl der Wortbeiträge die vorgesehene Sitzungszeit gefährden, kann der Vorsitzende die Redezeit begrenzen. Außerdem kann er in bestimmten Fällen von der Rednerliste abwei- chen, z. B. für eine direkte Erwiderung. (5) Anträge zur Geschäftsordnung und Verfahrensanträge sind jederzeit zulässig und müs- sen unmittelbar nach Abschluss des aktuellen Redebeitrags behandelt werden. Erlaubt ist nur eine Gegenrede. Über Anträge zur Geschäftsordnung und Verfahrensanträge ist abzustimmen. Geschäftsordnungsanträge sollten in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt werden. Lediglich Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit haben immer Vorrang. Ein Beschluss über die Vertagung eines Verhandlungsgegenstands bedeutet zugleich, diesen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. (6) Zu den Verhandlungsgegenständen erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Den Vizepräsidenten sowie dem Hauptgeschäftsführer hat er das Wort auch außerhalb der Reihe zu erteilen. Der Vorsitzende ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen. § 5 Öffentlichkeit der Sitzungen, Gäste (1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. (2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. (3) Die Behandlung von Personal-, Vertrags-, oder Grundstückangelegenheiten erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (4) Präsident und Hauptgeschäftsführer können Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Re- derecht ist damit nicht verbunden. Der Präsident kann Gästen ein Rederecht erteilen. Die Gäste sind Öffentlichkeit im Sinne der Absätze 2 und 3. (5) Werden gemäß § 5a der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht, so entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit in der jeweiligen Sitzung herzustellen ist. (6) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet werden. § 6 Beschlussfassung und Wahlen (1) Bedarf ein Beschluss der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder (§ 5 Abs. 5 der Satzung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg), so soll dies be- reits im Rahmen der Einladung zu Sitzung mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe hat spä- testens in der Sitzung bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes zu erfolgen. (2) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat nur eine Stimme. Ist ein Beschluss mit einfa- cher Mehrheit zu fassen, so ist dieser gefasst, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Ist ein Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen, so ist er gefasst, wenn die vorgeschrieben Anzahl an Ja-Stimmen erreicht ist. Stimmenthaltungen gelten hierbei als Nein-Stimmen. (3) Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzuneh- men. Ein Rede- und Antragsrecht ist damit nicht verbunden, soweit sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Vollversammlung sind. (4) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der teilnehmenden Mitglieder es verlangt.Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl * Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg vertritt eine vielfältige Unternehmerschaft und ein komplexes Themenspektrum. Zur Gewährleistung der Verständlichkeit dieser Satzung wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen wo möglich verzichtet. Die ausgewählte Sprachform beinhaltet keine Einschränkung auf bestimmte Geschlechter. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5