Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

29 1 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg   REGIO REPORT Satzung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2021 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufi- gen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name und Sitz (1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg“. (2) Sie hat ihren Sitz in Villingen-Schwenningen und umfasst den Schwarzwald-Baar-Kreis sowie die Landkreise Rottweil und Tuttlingen (IHK-Bezirk). (3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und aus- gleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute zu wirken. § 3 Organe Organe der IHK sind - die Vollversammlung, - das Präsidium, - der Präsident * , - der Hauptgeschäftsführer. - der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Auf- gaben. § 4 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 54 Mitgliedern. 50 Mitglieder der Vollversamm- lung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu vier Mitglie- der können in mittelbarerWahl von den unmittelbar gewähltenVollversammlungsmitglie- dern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grund- sätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, e) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG), f) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), g) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG), h) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Über- nahme dieserAufgaben, die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG), i) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG), das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung sowie die beratenden Ausschüsse mit Ausnahme der Geschäftsordnung der Berufsbildungsausschusses nach § 80 Berufsbildungsgesetz, k) die Wahl der Rechnungsprüfer, l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen, m) die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften, n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses, sowie die Einrichtung regionaler Gremien im Sinne des § 6a, o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss, p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens, q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung, s) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversamm- lung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a. (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausrei- chen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamt- lich wahr. (5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Ver- handlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Vollversamm- lung fort. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. (6) Ein Mitglied der Vollversammlung darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: a) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, b) einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, c) einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht oder d) einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft. Dies gilt auch, wenn das Mitglied der Vollversammlung, im Fall des lit. b auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oderVerwandte ersten Grades, a) gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet, b) Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichts- rats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der IHK angehört, oder c) Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der IHK angehört. § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jähr- lich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollver- sammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufge- stellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teil- nimmt. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfas- sung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähig- keit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen *Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg vertritt eine vielfältige Unternehmerschaft und ein komplexes Themenspektrum. Zur Gewährleistung der Verständlichkeit dieser Satzung wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen wo möglich verzichtet. Die ausgewählte Sprachform beinhaltet keine Einschränkung auf bestimmte Geschlechter. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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