Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 - Hochrhein-Bodensee

27 1 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten IHK Hochrhein-Bodensee REGIO REPORT Beitragsordnung Gebührentarif ab 1. Januar 2022 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hochrhein-Bodensee hat in Ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2021 die nachfolgenden Änderungen der Beitragsordnung beschlossen: § 6 Berechnung des Grundbeitrags (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbe- sondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erforder- nis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als sechs Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. § 22 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 1.Januar 2022 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 27. November 2017 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Haus- haltsjahren vor dem 1. Januar 2022 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Ände- rung der Beitragsordnung mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen WM42-42- 367/87, gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I. S. 920), zuletzt geändert durchArtikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7.August 2021 (BGBL. I S. 3306) genehmigt. Die Änderung der Beitragsordnung wurde am 17. Dezember 2021 ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, 17. Dezember 2021 gez. gez. Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sit- zung am 14. Dezember 2021 gem. den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und gem. § 4 Abs. 2 b) der Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 19. April 2021 sowie gem. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 28. November 2007 den Gebührentarif wie folgt neu gefasst: 1. Außenwirtschaft / International EUR EUR 1.1 Ausstellen eines Carnets für Mitglieder bis zu 5 Reisen für Mitglieder ab 6 Reisen *) auch für Mitglieder der Handwerkskammer für nicht IHK-Zugehörige 73,00*) 1 91,00*) 1 138,00 1 1.2 Nachbearbeitung eines Carnets 37,00 1.3 Regulierung nicht ordnungsgemäß abgefertigter Carnets 63,00 1.4 Ausstellen von Ursprungszeugnissen sowie dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen inklusive bis drei Kopien 18,00 für jede, ab 4. Kopie 3,00 1.5 Ausstellung von elektronischen Ursprungszeugnissen 18,00 1.6 Ausstellung von Ursprungszeugnissen mit erhöhtem Aufwand 20,00-50,00 1.7 Elektronische Ausstellung von dem Wirtschaftsverkehr dienen- den Bescheinigungen 18,00 2. Berufliche Bildung 2.1 Berufsausbildung und Umschulung 2.1.1 Betreuung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungs­ verhältnisses: Pauschalgebühr für die Eintragung und Prüfungen in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahmen 2.1.1.1 und 2.1.1.2 fallen 360,00 125,00 2.1.1.1 Berufskraftfahrer 600,00 165,00 2.1.1.2 Hotel- und Gastronomieberufe 360,00 125,00 2.1.2 Bei Auflösung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsver- hältnisses ermäßigt sich die Gebühr: a) vor Beginn der Ausbildung auf 70,00 20,00 b) innerhalb der Probezeit auf 70,00 20,00 c) bis zur ersten Teil- oder Zwischenprüfung auf 50% Zuschlag für nicht IHK-Zugehörige 1 redaktioneller Hinweis: Die ICC-Gebühr wird als Auslagenersatz – derzeit 8,– EUR – zzgl. USt. erhoben. 2.1.3 Übernahme eines Auszubildenden nach abgelegter erster Teil- oder Zwischenprüfung oder in einem aufbauenden Ausbildungsvertrag 50% 2.1.4 Abschlussprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 BBiG) in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahmen 2.1.4.1 oder 2.1.4.2 fallen 300,00 2.1.4.1 Berufskraftfahrer 600,00 2.1.4.2 Hotel- und Gastronomieberufe 350,00 2.2 Sonderfälle Ausbildung / Umschulung Umschulungsverhältnisse, die nicht im Rahmen der Vereinba- rung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und den Kammern über die gemeinsamen Abschlussprüfungen gem. § 34 BBiG abgewickelt werden, werden behandelt wie nicht IHK-Zugehörige unter 2.1.1 2.2.2 Wiederholung einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung 265,00 2.2.2.1 Wiederholung des praktischen Prüfungsteils Berufskraftfahrer 530,00 2.2.3 Prüfungsgebühr für Zusatzqualifikationen (ZQ) für Auszubilden- de, die nicht unter 2.2.3.1 fallen 50,00 2.2.3.1 Prüfungsgebühr Internationales Wirtschaftsmanagement (IWM) 300,00 2.2.4 Wiederholungsprüfung in einer Zusatzqualifikation 50% 2.3 Weiterbildung 2.3.1 Prüfungen gem. § 4 Ausbilder-Eignungsverordnung und Wiederholungsprüfungen a) Gesamtprüfung 170,00 – 300,00 b) mündlicher Prüfungsteil 85,00 – 150,00 c) schriftlicher Prüfungsteil 85,00 – 150,00 2.3.2 Prüfungsgebühr für die Durchführung von Fortbildungsprü- fungen a) Wirtschaftsbezogene Qualifikationen/Fachrichtungsübergrei- fende Basisqualifikationen/Grundlegende Qualifikationen 300,00 – 500,00 b) Technische Qualifikationen 300,00 – 500,00 c) Handlungsspezifische und spezielle Qualifikationen 390,00 – 500,00 2.3.3 Sonstige Fortbildungsprüfungen teilweise mit Projektarbeiten und/oder aufwendigem Fachgespräch 300,00 – 1.200,00 2.3.4 Wiederholung einer Fortbildungsprüfung nach 2.3.2 a) pro Prüfungsteil 300,00 – 500,00 b) bei einzelnen Prüfungsfächern pro Prüfungsteil anteilig nach Anzahl der Prüfungsfächer 60,00 – 240,00 2.3.5 Wiederholung einer Fortbildungsprüfung nach 2.3.3 100,00 – 1.200,00 2.4 Ersatzausfertigungen / Gleichwertigkeitsbescheinigung / verspätete Anmeldung 2.4.1 Ersatzausfertigung von Prüfungsdokumenten 80,00 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN EUR

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