Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'21 - Hochrhein-Bodensee
48 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 11 | 2021 Praxiswissen RECHT Änderungen im Kaufrecht Verschärfte Gewährleistung B eim Kauf von Tablets, E-Bikes, Autos, intelligenten Armband- uhren, Navigationssystemen, Saugrobotern, Waschmaschinen oder anderen Produkten mit digitalen Komponenten besteht künftig eine Aktualisierungspflicht (siehe dazu auch WiS-Ausgabe 9/2021). Zudem müssen Verbraucher über die anstehende Aktualisie- rung informiert werden. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisie- rungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist nicht festgelegt. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer („life-cycle“) sein. Verkäufer müssen beim B2C-Kauf zudem nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen , dass die Kaufsache mangelfrei war. Ausdrücklicher Hinweis auf B-Waren-Mängel Beim Verkauf von B- oder gebrauchter Ware, Vorführgeräten und Ausstellungsstücken kann die negative Beschaffenheit etwa im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Pro- duktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden. Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind künftig nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver- tragserklärung „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und ge- sondert vereinbart werden. Die Abweichung kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Onlinehandel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, das der Verbraucher deaktivieren kann. Die Verjährungsfrist wird in bestimmten Fällen verlängert. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung künftig erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend ge- machten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Man- gels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Außerdem braucht es künftig keine Fristsetzung mehr vor dem Rücktritt. Es genügt, dass der Verbraucher den Mangel anzeigt und der Händler diesen nicht rechtzeitig behebt. Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw erstatten muss. czo Ab 1. Januar 2022 setzt der Gesetzgeber das EU-Kaufrecht in Deutschland um. Damit stehen folgende Änderungen für Händler an. Reform des Stiftungsrechts Schlüssiges Gesamtkonzept N achdem das Stiftungsrecht lange lückenhaft und verstreut geregelt war, haben Bundestag und Bundesrat im Sommer eine umfassende Reform beschlossen. Das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgeset- zes“ erfindet das Stiftungsrecht nicht neu, ergänzt aber viele pra- xisrelevante Punkte und schafft ein schlüssiges Gesamtkonzept. Die Neuregelungen betreffen alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerli- chen Rechts. Für andere Stiftungsformen – zum Beispiel Stiftungen des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähige Stiftungen – gelten sie nicht oder nur für Teilbereiche. Stiftungen gibt es in der gesamten Gesellschaft: gemeinnützige, kom- munale, Unternehmens- oder Familienstiftungen. Das neue Gesetz regelt viele Fragen im Leben einer Stiftung. Es gibt Vorgaben dazu, welche Regelungen die Stiftungssatzung enthalten muss und wie sich das Stiftungsvermögen zusammensetzt und zu verwalten ist. Es finden sich zudem Regelungen zur Bestellung und Zusammensetzung, zu Auf- gaben und Vertretungsbefugnissen der Stiftungsorgane (zum Beispiel Vorstand oder Kuratorium). Auch die Haftung der Organmitglieder wird klarer geregelt: Es wurde insbesondere die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule für Stiftungsvorstände im Gesetz verankert. Für Satzungsänderungen und die Beendigung der Stiftung gibt es ebenfalls ausführliche Vorschriften. Sämtliche Neuregelungen lassen nach wie vor Raum für eine individuelle Gestaltung gemäß des Stif- terwillens, der weiterhin bei allen Maßnahmen oberste Priorität hat. Es wird zudem ein öffentliches Stiftungsregister neu geschaffen, in dem die Stiftungen und Angaben zu ihren Vertretungsberech- tigten eingetragen und die Stiftungssatzungen hinterlegt werden müssen. Anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird das Stiftungsregister – wie das Handels- oder Vereinsregister – Publizitätswirkung haben. Mit Eintragung in das Stiftungsregister muss die Stiftung dann auch bestimmte Namenszusätze führen: „eingetragene Stiftung“ („e.S.“) oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ ( „e.VS. “). Die Neuregelungen treten größtenteils zum 1. Juli 2023 in Kraft und betreffen dann alle, also auch bereits bestehende, Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Das Stiftungsregister braucht etwas länger: Es soll zum 1. Januar 2026 seinen Betrieb aufnehmen. Tina Bieniek Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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