Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'21 -Südlicher Oberrhein

61 10 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STEUERN Praxiswissen Coronasoforthilfe Pflicht zur Rückzahlung überprüfen Z um finanziellen Ausgleich eines (erwar- teten) Liquiditätsengpasses als Folge der Coronapandemie und der Lockdowns haben Selbstständige, kleine Unternehmer und Unternehmen seit April 2020 über die Landesbanken die sogenannten Soforthilfen schnell, direkt und unbürokratisch bewilligt und ausgezahlt bekommen. Während bei den Anschlussprogrammen, wie etwa den Überbrückungshilfen und der au- ßerordentlichen Wirtschaftshilfe, die Anträge durch einen sogenannten prüfenden Dritten einzureichen sind, haben bei der Soforthilfe die Selbstständigen und Unternehmer den Antrag in der Regel direkt selbst gestellt. Die Vereinbarung dabei war: Ob die in diesen An- trägen gemachten Angaben tatsächlich so eingetroffen sind wie angenommen und die Soforthilfe zu Recht ausbezahlt wurde, hat der Antragsteller im Nachgang eigenverant- wortlich ohne gesonderte Aufforderung zu überprüfen. Deal ist Deal Die Coronasoforthilfe wurde als Einmalzah- lung geleistet, die sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Be- trachtungszeitraum orientierte. Stellt sich nun heraus, dass der tatsächliche Engpass geringer als befürchtet ausgefallen ist, ist das Unternehmen verpflichtet, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen und die Soforthilfe ganz oder in Teilen zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn sich in der Rückschau ergibt, dass die Antragsvoraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen. Neben den Bundes- ländern weisen aktuell auch die Landesban- ken auf die Versicherung der Antragsteller im Antragsformular hin, die Angaben wahr- heitsgetreu und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Dies gilt auch für die nachträgliche Selbstüberprüfung. Lieber selbst tätig werden Neben der rückwirkenden Prüfung durch den Antragsteller selbst kann auch die bewilli- gende Stelle im Nachhinein kontrollierend tätig werden. Ferner erfolgt die Prüfung einer möglichen Überkompensation im Rahmen der Steuererklärung 2020 durch Kontroll- mitteilungen zwischen Finanzämtern und Bewilligungsstellen. Daher sollte jeder, der seinerzeit die Corona­ soforthilfe erhalten hat, eine Selbstüberprü- fung vornehmen und gegebenenfalls Gelder zurückzahlen – egal, ob er aufgefordert wur- de oder nicht. Falschangaben und auch die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht können als Subventionsbetrug gewertet werden, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Auch bei den Anschlusspro- grammen liegt es in der Verantwortung des antragstellenden Unternehmers, die Förder- höhe im Rahmen einer Schlussabrechnung zu überprüfen. Thomas Schlißke, Bansbach GmbH Umsatzsteuer Ermäßigung verlängert U rsprünglich war er nur bis 31. Juni 2021 als Unterstützung für die coronagebeu- telte Gastronomie vorgesehen gewesen, mittlerweile wurde er vom Bundesfinanzmi- nisterium bis zum 31. Dezember 2022 ver- längert: der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistun- gen. Wie bislang schon, gilt er aber nur für Speisen und nicht für Getränke. uh Mit der Verlängerung ist weiterhin das BMF- Schreiben vom 1. Juli 2020 gültig. Sein Inhalt zum Nachlesen: Bild: Adobe Stock Coronasoforthilfen wurden auf Basis von Schätzungen der Antragsteller gewährt. Nun wird von den Empfängern die Kontrolle erwartet

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