Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September '21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
57 9 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Transparenzregister wird zum Vollregister – Fristen bis 2022 Meldepflicht künftig für alle Gesellschaften S eit 2017 müssen Gesellschaften ihre wirtschaft- lich Berechtigten an das elektronische Transpa- renzregister melden, das heißt die natürlichen Perso- nen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder diese auf vergleichbare Wei- sen etwa über ein Treuhandverhältnis kontrollieren. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern, zum Beispiel dem Handels- oder Unterneh- mensregister, ergeben. Von dieser Mitteilungsfiktion profitierten bislang vor allem GmbHs mit elektroni- schen Gesellschafterlisten, während Kommandit- und Aktiengesellschaften, Stiftungen und Gesellschaften mit ausländischen Anteilseignern häufig Meldungen in das Transparenzregister vornehmen mussten. Mit dem jüngst beschlossenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) werden sich die Meldepflichten für Gesellschaften aller Rechts- formen erheblich verschärfen. So fallen ausländische Gesellschaften nicht mehr nur beim Erwerb von Im- mobilien unter die Meldepflichten zum Transparenzre- gister. Künftig ist das auch beim Erwerb von Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz der Fall (Share Deals). Auch inländische Gesellschaften müssen sich auf Ver- schärfungen einstellen, weil die bislang geltende Mit- teilungsfiktion entfällt. Damit müssen alle (Handels-) Gesellschaften sowie Vereine und Stiftungen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berech- tigten selbst dann an das Transparenzregister melden, wenn sich diese (auch) aus anderen Registern ergeben. Sonderregelungen gibt es nur für Vereine, die automatisch einen Ein- trag im Transparenzregister erhalten werden. Alle Gesellschaften, die sich bisher auf die Mitteilungs- fiktion verlassen haben, müssen nun ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv ermitteln und zum Transparenz- register nachmelden. Je nach Rechtsform gelten für die Nachmeldung unterschiedliche Fristen: AG, SE und KGaA bis zum 31. März; GmbH, (Europäische) Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni; alle anderen Fälle, zum Beispiel eingetragene Perso- nengesellschaften, bis zum 31. Dezember 2022. Ge- sellschaften, die sich auf die Mitteilungsfiktion nicht berufen können und gleichwohl keine Meldung an das Transparenzregister vorgenommen haben, sollten die ausstehenden Meldungen ohnehin schnell nachholen. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten drohen unter anderem – umsatzabhängige – Bußgelder für die be- troffene Gesellschaft, ihre Geschäftsführungsorgane, Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigte sowie eine Veröffentlichung des Verstoßes auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Tina Bieniek Friedrich Graf von Westphalen & Partner BMF-Schreiben stellen klar Wann Umsatzsteuer auf Sachspenden fällig wird S achspenden, die ein Unternehmen gibt, unterliegen grundsätzlich der Umsatz- besteuerung. Nun hat das Bundesministe- rium der Finanzen (BMF) zu dem Thema im Frühjahr 2021 zwei Schreiben veröffentlicht. In dem einen geht es um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Sachspenden, in dem anderen um coronabedingte befristete Ausnahmen von der Umsatzbesteuerung. Umsatzsteuer nach der Brauchbarkeit Grundsätzlich gilt, dass das Umsatzsteu- ergesetz bei Sachspenden den fehlenden Leistungsaustausch durch die unentgeltliche Wertabgabe fingiert, sofern der Gegenstand den Unternehmer zum Vorsteuerabzug be- rechtigt hat. Für die Besteuerung maßgeb- lich ist dabei die Bemessungsgrundlage, die sich gemäß des BMF-Schreibens nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fikti- ven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende ermittelt. Künftig muss bei Sachspenden beurteilt werden, ob die Gegenstände nicht mehr verkehrsfähig, eingeschränkt verkehrsfähig oder verkehrsfähig sind. Werden beispiels- weise Lebensmittel kurz vor Ablauf des Min- desthaltbarkeitsdatums gespendet, kann die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit und des neu ermittelten fiktiven Einkaufspreises gemindert werden. Bei wertloser Ware ist die Bemessungsgrundlage Null Euro. Die Verkehrsfähigkeit ist laut BMF-Schreiben dagegen vollständig gegeben, wenn unbe- schädigte Neuware aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Das gilt selbst dann, wenn Neuware andern- falls vernichtet werden würde. Vielmehr ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln. Ausnahmen bis zum Jahresende Dennoch wurde in einem weiteren BMF- Schreiben aufgrund der enormen Belastung des Einzelhandels in der Coronakrise eine befristete Billigkeitsregel für Sachspenden vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Wenn Einzelhändler, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht uner- heblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Ware an eine steuerbegünstigte Organisation spenden, wird auf die Besteuerung einer un- entgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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