Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '21 - Hochrhein-Bodensee

53 7+8 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten UMWELT PRAXISWISSEN hängig vom Inhalt für alle Getränkedosen und Einweg- kunststoffgetränkeflaschen. Lediglich bei Milch und Milcherzeugnissen gilt dies erst ab 1. Januar 2024. Dies bedeutet de facto eine Teilnahmepflicht am bundesdeutschen Einwegpfandsystem ( www.dpg- pfandsystem.de ). Damit verknüpft ist die Kennzeich- nung mit dem bekannten Getränkeeinwegpfandlogo. Im Hinblick auf Getränke, die im zweiten Halbjahr 2021 vom Abfüller oder Importeur in Verkehr gebracht, aber gegebenenfalls Ende 2021 noch nicht beim Endkunden angelangt sein werden, gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022 : Wer nicht Erstinverkehrbringer ist, kann derartige Getränke also noch im ersten Halbjahr 2022 ohne Pfanderhebung abverkaufen. Registrierpflicht der Nutzer von Serviceverpackungen Als Serviceverpackungen gelten wie bisher diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstu- fe (vom Letztvertreiber) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden, zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt. Diese Letzt- vertreiber müssen sich nun neu bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren ( www.ver- packungsregister.de) . Gebühren entstehen dabei nicht. Einzutragen ist neben den üblichen Kontaktdaten auch eine Steuernummer. Außerdem müssen die besagten Nutzer von Serviceverpackungen bestätigen, dass ihre Lieferanten diese Serviceverpackungen bei einem an- erkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“, also anmelden und abrechnen. Stichtag für diese Registrierung ist der 1. Juli 2022 und nicht bereits der 3. Juli 2021, wie es zunächst vorgese- hen war und da und dort publiziert wurde. Ausweitung der Registrierungspflicht auf weitere Hersteller im Sinne des Gesetzes Zum 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht auch für alle Unternehmen zur Pflicht, die entweder Mehrwegverpackungen mit Ware befüllen und so in Verkehr bringen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllen und in Verkehr bringen oder schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Gesetzes in verpackter Form in Verkehr bringen oder Waren für gewerbliche Endverbraucher verpa- cken und so erstmals in Verkehr bringen. Die letztgenannten Betroffenen im „rein gewerblichen Bereich“ hatten bisher im Wesentlichen nur den Para- graf 15 zu beachten. Nicht von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind Unternehmen, die verpackte Ware im Inland ein- kaufen und unverändert weitergeben, das heißt ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Bei- spiel einer Versandverpackung. Dies kann beispiels- weise auf Getränkehändler zutreffen. Weitere Angaben im Zuge der Registrierung Ebenfalls ab 1. Juli 2022 müssen bei der Registrierung einige zusätzliche Pflichtfelder ausgefüllt werden, zum Beispiel Steuernummern oder Angaben dazu, ob neben privaten auch gewerbliche Endverbraucher beliefert werden. Dies wird voraussichtlich auch die aktuell oder bis dahin neu registrierten Unternehmen betreffen. E-Commerce und Fulfillment-Dienstleister Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleis- ter werden erstmals in den Adressatenkreis des Ver- packungsgesetzes aufgenommen und dazu in Paragraf 3 definiert. In den folgenden Paragrafen werden sie verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kunden die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Konkret genannt werden die Registrierungs- sowie die Systembeteili- gungspflichten im Fall von Waren für private Endver- braucher. Gemeint sind zum einen diejenigen Kunden, die auf den elektronischen Marktplätzen inserieren und dadurch verpackte Waren in Verkehr bringen. Zum anderen handelt es sich um die Auftraggeber der Fulfillment-Dienstleister. Bei Missachtung bestehen für die neuen Adressaten jeweils ein Vertriebsverbot sowie die Gefahr eines Bußgelds. Diese Neuregelungen gelten ebenfalls ab 1. Juli 2022 . Mehrwegalternative im „to-go“-Bereich Ab 1. Januar 2023 gilt eine wesentliche Neuerung im gastronomischen Bereich, die einer rechtzeitigen Vorbereitung bedarf. Wer „to-go“-Getränke oder „take- away“-Essen anbietet und dazu Einwegkunststoffle- bensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher nutzt, muss seinen Kunden ab Anfang 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anbieten. Diese darf nicht teurer als das gleiche Produkt in der Einwegkunststoff- verpackung sein. Der Mehrwegbegriff wird im Verpackungsgesetz definiert, wobei betont wird, dass eine tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch eine ent- sprechende Logistik ermöglicht werden muss und dazu Anreize an den Kunden geschaffen werden müssen, in der Regel durch Erheben von Pfand. Hierzu sind zwar deutschlandweit einige – zunächst eher regional ausgerichtete – Systeme im Aufbau; dennoch dürfte die konkrete Umsetzung schwierig werden. Kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadrat- metern können anstelle der oben genannten Mehrweg- variante den Weg wählen, ihren Kunden deren mitge- brachte Behältnisse zu befüllen. Hierbei sind jedoch hygienische Aspekte zu beachten. Weitere Änderungen absehbar Die Gesetzesnovelle enthält weitere Neuregelungen, die sich unter anderem an duale Entsorgungssysteme oder an ausländische Unternehmen, die verpackte Wa- ren nach Deutschland liefern, richten und ab Juli dieses Jahres greifen. Sie enthält außerdem Vorgaben an die Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, da diese Flaschen ab 2025 und verstärkt ab 2030 zum Teil aus Kunststoffrecyclat hergestellt werden müssen. Bis dahin ist jedoch mit weiteren Änderungen und eher Verschärfungen zu rechnen, die aktuell schon disku- tiert werden. ba Der Text der Novelle des Verpackungs- gesetzes ist bei den IHKs erhältlich. Diese stehen auch für weitere Fragen zur Verfügung. Frühzeitige Vorbereitung sinnvoll: Ab 1. Januar 2023 müssen „to-go“- und „take away“-Gas- tronomen preis- neutral Mehrweg- alternativen anbieten

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