Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August '21 - Hochrhein-Bodensee

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2021 Neues Verpackungsgesetz in Kraft Die meisten wird es treffen V iele Unternehmen sind von der Novelle des Ver- packungsgesetzes betroffen, welche nach der am 14. Juni erfolgten Verkündung stufenweise in Kraft tritt, teilweise schon am 3. Juli dieses Jahres. Damit ist auch eine Vielzahl von bürokratischen Pflichten verbunden. Eine Übersicht über die anstehenden Änderungen: Neue Pflichten im „rein gewerblichen Bereich“ (§ 15) Hersteller und alle nachfolgenden Vertreiber im „rein gewerblichen Bereich“, also Verkäufer von Waren für rein gewerbliche Endverbraucher, werden im ergänzten Paragraf 15 ab 1. Januar 2022 zusätzlichen Anforde- rungen unterworfen. Der rein gewerbliche Bereich im Rahmen des Verpackungsgesetzes liegt dann vor, wenn – grob gesagt – Hersteller und Vertreiber sich nicht an „private Endverbraucher“ richten. Dieser private Endverbraucher wird im Verpackungsgesetz weiterhin recht weit ausgelegt und reicht von Privathaushalten bis zu diversen Unternehmen wie etwa Hotels, Freibe- ruflern oder den Kulturbereich. Hersteller und Vertreiber, die dagegen im rein gewerb- lichen Bereich unterwegs sind, müssen sich nun auf Änderungen durch die Gesetzesnovelle einstellen: Bis- her konnten sie ihre Verpackungsrücknahmepflichten in Abstimmung mit ihren Kunden auf diese delegieren oder sonstige Vereinbarungen treffen. Dies wird zwar nicht verboten, aber alle Lieferanten in dieser rein ge- werblichen Lieferkette werden neu verpflichtet, über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanfor- derungen Nachweis zu führen. (Nicht gemeint sind hier Nachweise im Sinne der Abfall-Nachweis-Verordnung für gefährliche Abfälle). Erwartet wird eine interne Dokumentation. Diese Forderung wird untermauert durch Sätze wie „Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Me- chanismen zur Selbstkontrolle einzurichten“ sowie der Forderung nach „finanziellen und organisatorischen Mitteln zur Einhaltung der Pflichten“. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen häufiger ihre Lieferanten zur Rücknahme gebrauchter Verpa- ckungen auffordern, was jedoch insgesamt für alle Beteiligten zu höheren Kosten und noch mehr Doku- mentationsaufwand führen würde. Außerdem wird in Paragraf 15 eine neue ausdrück- liche Informationspflicht nicht aller Beteiligten, aber der Letztvertreiber (also auf der letzten Handelsstufe) aufgenommen, die sogar schon am 3. Juli dieses Jah- res in Kraft tritt: „Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch ge- eignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.“ Ausweitung der Einweggetränkepfandpflichten Die oben genannten neuen Nachweispflichten gelten ab Anfang 2022 auch für alle Hersteller und Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Ebenfalls zum 1. Januar 2022 werden die bestehen- den Pfandpflichten für bestimmte Getränke in definier- ten Einweggetränkeverpackungsarten erweitert. Die Pflicht zur Pfanderhebung auf allen Handelsstufen gilt dann – über die bisherigen Regelungen hinaus – unab- IHK Hochrhein-Bodensee Michael Zierer 07622 3907-214 michael.zierer@ konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg Marcel Trogisch 07721 922-170 trogisch@vs.ihk.de IHK Südlicher Oberrhein Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@ freiburg.ihk.de Bild: akf - Adobe Stock

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