Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'21 -Südlicher Oberrhein

53 6 | 2021 iHK-Zeitschrift wirtschaft im südwesten sTeUern/inTernaTiOnaL Praxiswissen Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine GmbH Bundesfinanzhof definiert nahestehende Person konkreter K apitalerträge unterliegen grundsätzlich der sogenannten ab- geltungsteuer (steuersatz pauschal 25 Prozent). Bestimmte Kapitalerträge wie Zinsen, die von einer Kapitalgesellschaft (Dar- lehensnehmer) an einen zu mindestens zehn Prozent beteiligten anteilseigner (Darlehensgeber) gezahlt werden, sind hiervon aus- genommen und unterliegen dem regelsteuersatz. Dies gilt auch, wenn der Darlehensgeber eine dem anteilseigner nahestehende Person ist. aus diesem Grund kann die Frage, ob die Darlehens- gewährung an eine nahestehende Person erfolgt oder nicht, auf den anzuwendenden steuersatz (abgeltungsteuer- oder regelsteuersatz) erhebliche auswirkungen haben. Daher konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16. Juni 2020 die Definition des nahestehens erneut. im Urteilsfall erzielt der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleingesellschafterin die ehefrau ist, aus einer Darlehensgewährung an die GmbH Zinseinkünfte. Das ehepaar beantragt die Be- steuerung unter anwendung der abgeltungsteuer, weil es ein näheverhältnis zwischen Darlehensgeber/ehemann und anteils- eigener/ehefrau und damit einen ausnahmetatbestand für die anwendung der abgeltungsteuer als nicht gegeben sieht. Das Finanzamt ist anderer auffassung. Das Finanzgericht niedersach- sen wiederum folgt zwar der auffassung der eheleute und verneint ein näheverhältnis zwischen den ehegatten, es kommt jedoch zu dem ergebnis, dass zwischen dem Darlehensgeber und der GmbH aufgrund nicht fremdüblicher Konditionen ein näheverhält- nis gegeben ist und die abgeltungssteuer für die Darlehenszinsen nicht greift. Der BFH hingegen sieht keine anzeichen dafür, dass die Vertrags- parteien ein eigenes wirtschaftliches interesse an der erzielung der einkünfte des anderen oder einen beherrschenden einfluss aufeinander ausüben und verneint daher ein näheverhältnis sowohl zwischen Darlehensgeber und anteilseignerin als auch zwischen Darlehensgeber und der GmbH. Der BFH bekräftigt erneut, dass zwischen ehegatten nicht automatisch ein näheverhältnis ange- nommen werden kann. Darüberhinaus weist der BFH darauf hin, dass ein rückgriff auf die Beurteilung eines näheverhältnisses zwischen Darlehensgeber und GmbH (wie durch das Finanzgericht erfolgt), im vorliegenden Fall nicht zu- lässig ist. werden Zinsen von einer GmbH an einen an- teilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt und sind die Voraussetzungen der Vorschrift – Beteiligungsschwelle von mindestens zehn Prozent und gegebenenfalls wirtschaftliches oder persönliches näheverhält- nis zum anteilseigner – nicht erfüllt, liegt kein ausnahmetatbestand vor, und die abgeltungsteuer ist anwendbar. Für steuerpflichtige ist das Urteil bemerkenswert, da es in einer Vielzahl von Konstellationen bei ehegatten von Bedeutung ist, wenn einer der ehepartner anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft ist. Dabei sollte stets beachtet werden, dass die Konditionen der Vereinbarungen klar und eindeutig getroffen werden und dass sie fremdüblich sind. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Mehrwertsteuerdigitalpaket zündet zweite Stufe Umfassende Änderungen beim E-Commerce M it der zweiten stufe des sogenannten Mehrwert- steuerdigitalpaketes gibt es im Onlinehandel zum 1. Juli 2021 umfangreiche Änderungen. ein we- sentlicher Punkt sind die neuen steuerlichen Regeln beim EU-Fernverkauf . Onlinehändler, deren B-to-C- Lieferungen ins gesamte eU-ausland die schwelle von 10.000 euro überschreiten, müssen ihre rechnungen dann mit der Umsatzsteuer des empfangslandes stel- len. Um für die Händler die abgabe der ausländischen steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländi- schen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die eU ein zentrales Portal, den „One-stop-shop“ (Oss). Dieses beinhaltet ein besonderes Besteuerungsverfahren, das es dem Versandhändler ermöglicht, im eU-ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den Oss. Dieser steht über die Homepage des Bundeszentralamts für steuern ( www.bzst.de) zur Verfügung. Damit entfällt auch die Pflicht, sich jeweils in den einzelnen eU-staaten umsatzsteuerlich zu registrieren. weitere wichtige Änderungen gibt es bei Einfuhren aus dem nicht-europäischen Ausland . Die bisherige Befreiung von der einfuhrumsatzsteuer für Kleinsen- dungen von weniger als 22 euro wert entfällt, zudem wird die abgabe einer elektronischen Zollanmeldung verpflichtend, auch für sendungen mit geringem wert. Bei einkäufen von Privatpersonen ist eine Vereinfachung der anmeldung vorge- sehen, sofern der warenwert unter 150 euro liegt. auch hier ist ein „import One stop shop“ (iOss) für die steuerlichen Pflichten geplant, und die Zollverwal- tung arbeitet an einem atlas-Modul zur Meldung von geringwer- tigen importsen- dungen. Der Zoll informiert umfassend auf seiner Home- page unter www. zoll.de. Onlinehändler und Betreiber von On- linemarktplätzen müssen sich über die neuen regelungen ebenso informieren wie Unternehmen, die Kleinsendungen aus Drittlän- dern importieren. st/tö Zwischen Ehe- gatten kann nicht automatisch ein Näheverhältnis an- genommen werden

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