Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'21 -Südlicher Oberrhein
52 iHK-Zeitschrift wirtschaft im südwesten 6 | 2021 Praxiswissen UMweLT/sTeUern Umsatzsteuerliche Behandlung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen Bei Ausgabe oder beim Einlösen fällig A ufgrund der Gutscheinrichtlinie der europäischen Union vom 27. Juni 2016 hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 die Besteuerung von Gutscheinen im Umsatzsteuergesetz (UstG) verankert. seither wird zwischen ein- und Mehrzweckgutscheinen unterschie- den. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu stellung genommen (schreiben vom 2. november 2020). Daher ist eine richtige umsatzsteuerliche ein- ordnung des Gutscheins unumgänglich. während beim einzweckgutschein die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der ausgabe des Gutscheins an Kunden oder bei erstmaliger Übertragung an einen anderen Unternehmer entsteht, unterliegt beim Mehrzweck- gutschein erst die einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer. wird ein Mehrzweckgutschein nicht eingelöst, entsteht für den erhaltenen Betrag keine Umsatzsteuer. Bei einzweckgutscheinen unterliegt der Betrag hingegen bereits bei Gutscheinausgabe der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob er danach eingelöst wird oder nicht. ein einzweckgutschein liegt laut UstG vor, wenn der Ort der Lieferung beziehungsweise sonstigen Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der aus- gabe oder Übertragung feststehen. Zum Zeitpunkt der einlösung unterliegt nur eine eventuell vorliegende Zuzahlung der Besteuerung. im Umkehrschluss han- delt es sich um einen Mehrzweckgutschein, wenn zum Zeitpunkt der ausgabe/Übertragung des Gutscheins der Ort der Lieferung/sonstigen Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegen- stand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Die ausgabe des Mehrzweckgutscheins ist umsatzsteuer- lich unbeachtlich. erst bei einlösung des Gutscheins treten die umsatzsteuerlichen Folgen ein. Das BMF-schreiben schafft unter anderem bei der Defi- nition und der abgrenzung Klarheit. allerdings verschärft die Finanzverwaltung die anforderungen an die Vorausset- zungen des einzweckgutscheins. so sind beispielsweise zusätzlich die identität des leistenden Unternehmers so- wie die Gattung der ware oder Leistung anzugeben. Das BMF fordert zudem bei der ausstellung der Gutscheine eine sichtbare Kennzeichnung als „einzweckgutschein“ oder „Mehr- zweckgutschein“. Gesetzliche Grundlagen gibt es hierfür nicht. Unklar sind daher die rechtsfol- gen, wenn die Voraus- setzungen beziehungsweise die Kennzeichnung fehlen. Das schreiben des Bundesfinanzminis- teriums ist spätestens für alle nach dem 2. Februar 2021 ausgestellten Gutscheine anzuwenden. Unternehmer sollten bei der ausgabe von Gutscheinen die Voraussetzungen für die einordnung in die beiden Kategorien genau prüfen und die jeweiligen umsatzsteuerlichen Konsequenzen der zwei Varianten abwägen. es empfiehlt sich, die anforderungen der Finanzverwaltung zu beachten, um spätere Konflikte zu vermeiden. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Leitfaden aktualisiert Lithium-Ionen-Batterien richtig versenden E ine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen anforderungen beim Versand von Lithium-ionen- Batterien (Lithium-akkus) liefert ein 16-seitiges Merkblatt, das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVei (Zentralverband elektrotechnik- und elektroni- kindustrie e.V.) und der ePTa (The european Power Tool association). in der ausarbeitung werden die anforderungen je nach energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 wattstunden) und je nach Verkehrsträger (straße, schie- ne, see, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert vom De- zember 2020 und berücksichtigt bereits die geringfü- gigen Änderungen durch das seit anfang 2021 gelten- de Gefahrgutrecht aDr 2021 (agreement concerning the international Carriage of Dangerous Goods by road). ba Das Merkblatt ist auf der Homepage des ZVEI sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache mit dem Suchwort „Lithium“ zu finden: www.zvei.org IHK Hochrhein-Bodensee Michael Zierer 07622 3907-214 michael.zierer@ konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald-Baar- Heuberg Marcel Trogisch 07721 922-170 trogisch@vs.ihk.de IHK Südlicher Oberrhein Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@ freiburg.ihk.de Bilder: aleksandra Gigowska/stock adobe, absolute Vision/Pixabay
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