Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'21 - Hochrhein-Bodensee
30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2021 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee des Mitglied gem. § 5 Abs. 4 Satz 1. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sit- zung ausschließlich imWege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Be- schluss nach Satz 1 oder 4 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. (2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommu- nikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahl- ordnung der IHK Hochrhein-Bodensee geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. (4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden. (5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Abs. 1 Satz 4 entscheidet das Präsidium darü- ber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist. (6) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden. § 6 Ausschüsse (1) Die Vollversammlung kann für die Dauer ihrer Amtszeit zu ihrer Unterstützung Aus- schüsse mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sollen der Vollversammlung angehören. 1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und ande- ren Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich nach vorherigerAbstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positi- onen der IHK halten. (2) Die Mitglieder dieser Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. 2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräu- men, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommu- nikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. (4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungs- gesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. (5) Mit Zustimmung des Präsidenten können die aus dem Landkreis Konstanz und die aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut berufenen Mitglieder eines jeden Ausschusses – mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse – zur Be- ratung von bezirklichen Angelegenheiten gesondert zusammentreten. § 7 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Das Präsidium muss mit vier Mitgliedern aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut und drei Mitglie- dern aus dem Landkreis Konstanz gebildet werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperi- ode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. (2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durch- führung.DasPräsidiumkannüberdieAngelegenheitender IHKbeschließen,soweitGesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungsausschuss oder den Prüfungsausschüssen vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine An- gelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Voll- versammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. (3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (teilnimmt). Der Präsident kann Mitgliedern des Prä- sidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Präsidiums hiervon Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied gem. § 7 Abs. 3 Satz 2. Der Präsident kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 5 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidi- um auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 7 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. (4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. (5) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Vor- aussetzungen schaffen zu müssen. (6) Der Präsident repräsentiert die gewerbliche Wirtschaft der Region. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. § 8 Präsident, Ehrenpräsident (1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk. (2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäfts- führer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. (3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsi- denten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. (4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsiden- ten ernennen. § 8 a Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen. (2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Er- stattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln. § 9 Geschäftsführung (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsver- teilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzuneh- men. Der Hauptgeschäftsführer hat seinen Dienstsitz am Sitz der IHK. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbe- zirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. (3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die Anstellung weite- rer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. (4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorga- ben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 lit. s). Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam ge- regelt. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter, sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge, auch soweit diese Geschäftsführer betreffen, unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. Über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium. (5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführer und Mitarbeiter der IHK. Bei seiner Verhinderung übt ein vom Präsidenten bestimmter Stellvertreter seine Befugnisse aus. § 10 Vertretung der IHK (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsge- schäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäfts- führer durch einen Stellvertreter. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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