Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'21 - Hochrhein-Bodensee

29 6 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Satzung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung vom 19.April 2021 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBI. I, S. 3256), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz und Gebiet (1) Die IHK führt den Namen Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und um- fasst die Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut. (2) Sie hat ihren Sitz in Konstanz und unterhält in Schopfheim eine Hauptgeschäftsstelle. (3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat Dienstherreneigenschaft und führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben Die IHK hat dieAufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzuneh- men, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Inter- essen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es obliegt ihr insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. § 3 Organe Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind: – die Vollversammlung, – das Präsidium, – der Präsident, – der Hauptgeschäftsführer. § 4 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus 50 Mitgliedern. 22 Mitglieder werden aus dem Land- kreis Konstanz, 28 Mitglieder aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut von den IHK- Zugehörigen unmittelbar gewählt. Bis zu 6 weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzei- tige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzli- cher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über: a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Wahl des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten (§ 6 Abs. 1 IHKG), e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG), g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammen- schlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG), h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG), i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung, k) die Wahl der Rechnungsprüfer, l) die Errichtung von Geschäftsstellen, m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse, o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss, p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens, q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, r) die Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung, s) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemei- nen Grundlagen der Gehaltsfindung, t) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8 a, u) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten. (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht aus- reichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind Ver- treter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge undWeisungen nicht gebunden. (5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. § 5 Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollver- sammlung sind spätestens 20 Tage vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, da- mit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Prä- sidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn kein teilneh- mendes Mitglied widerspricht, eine Beschlussfassung ist in diesem Fall nicht zulässig. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an- wesend ist (teilnimmt). Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein anwesendes (teilnehmendes) Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselbenTages- ordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbre- chung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (teilnehmenden) Mitglieder beschlussfähig. (5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Wahlordnung und den Verlust der Wählbarkeit bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden (teilnehmenden) Mitglieder. Einer Mehrheit von mindes- tens 2/3 der anwesenden (teilnehmenden) Mitglieder bedürfen auch die Wahl des Präsi- denten, der Vizepräsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. Kommt die Wahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten nicht zustande, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden (teilnehmenden) Mitglieder auf sich vereinigt. Das Gleiche gilt für die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. (6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handheben. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der teilnehmenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, der Wahl der Vizepräsidenten sowie der Bestellung des Hauptgeschäftsführers kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durch- geführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. (7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Der Präsident kann die Öffent- lichkeit ganz oder teilweise herstellen, sowie Gäste zu den Sitzungen einladen. (8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstel- len, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Ab- weichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. (9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Vor- aussetzungen schaffen zu müssen. § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung (1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzu- räumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommuni- kation an der Sitzung teilzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung sowie für Gäste. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme imWege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, gilt es als anwesen- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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