Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'21 -Südlicher Oberrhein
53 5 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STEUERN Praxiswissen Drittes Corona-Steuerhilfegesetz Verlustrücktrag aufgestockt, Umsatzsteuer bleibt A m 17. März ist das dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (kurz: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die wegen der Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen bereits bestehende Maßnahmen verlängert, erweitert oder erneut gewährt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist von der Regelung wie bisher ausge- nommen. Hier bleibt der Steuersatz unverändert bei 19 Prozent. Der steuerliche Verlustrücktrag wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von ursprünglich einer Million Euro bezie- hungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung auf fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfege- setz wird dieser Verlustrücktrag für dieselbe Zeit nochmals erhöht und beträgt nunmehr 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro. Die 10-Millionen-Euro-Grenze gilt auch für die Körperschaft- steuer. Für die Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag gesetzlich nicht vorgesehen, woran sich auch durch die erneute Erhöhung des Höchst- betrages nichts ändert. Die Erhöhung des Rücktrags ist auch bei der Berechnung der Vorauszahlungen und beim sogenannten vorläufigen, pauschal ermittelten Verlustrücktrag zu berücksichtigten. Zudem kann ein vorläufiger Verlustrücktrag ab dem Dritten Corona-Steu- erhilfegesetz nicht nur von 2020 nach 2019 vorgenommen werden, sondern es ist auch ein Rücktrag von 2021 in das Jahr 2020 möglich. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, auch für Nachzahlungen, die die Steuerfestsetzung 2020 betreffen, eine Stundung zu beantragen. Ein unbegrenzter Verlustrücktrag über mehrere Jahre ist weiterhin nicht möglich. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Neue AfA-Nutzungsdauer für Hard- und Software Computer können schneller abgeschrieben werden D as Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26. Februar ein Schreiben erlassen und die in den AfA-Tabellen festgelegte Nutzungsdauer für bestimmte Computer-Hard- und Software von drei bis fünf Jahren auf nur ein Jahr deutlich reduziert. Dies soll einerseits der schnelllebigen digitalisierten Umwelt Rechnung tragen, andererseits aber auch steuerliche Anreize für Investitionen schaffen. Die Neuregelung, die ein Wahlrecht darstellt, gilt für materielle Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Desktop-Computer, Notebooks, Work- und Do- ckingstations sowie sämtliche Peripheriegeräte. Zudem umfasst die Regelung auch immaterielle Wirtschaftsgüter und neben Standardanwendungen unter anderem individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Das BMF-Schreiben wirft allerdings zahlreiche Fragen auf, die derzeit noch nicht abschließend geklärt sind: Da die betriebsge- wöhnliche Nutzungsdauer bei Anwendung des neuen Wahlrechts einen Zeitraum von über einem Jahr unterschreitet, ist fraglich, ob eine zeitanteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung (pro rata temporis) anzuwenden ist oder nicht. Die vorgenannten Wirtschafts- güter wären dann entweder unmittelbar bei Anschaffung auf einem Aufwandskonto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (Sofortabschreibung) oder über einen Zeitraum von zwölf Monaten – bei unterjähriger Anschaffung auch in zwei Wirtschaftsjahren – ab- zuschreiben. Offen ist zudem, ob das oben beschriebene steuerliche Wahlrecht einheitlich für alle infrage kommenden Wirtschaftsgüter ausgeübt werden muss. Die Regelung gilt bei bilanzierenden Steuerpflichtigen für Wirtschafts- jahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder -software noch Restbuch- werte vorhanden sind, können diese sodann in vollem Umfang ab- geschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, sind die Grundsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ebenfalls anzuwenden. Das gilt beispielsweise für Computer im Homeoffice. Spätestens seit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) und der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist eine pauschale, unreflektierte Übernahme von steuerlichen Nut- zungsdauern in die Handelsbilanz nicht mehr möglich. Insbesondere in Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer wesentlich von der Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle abweicht, würde die Verwendung der steuerlichen Nutzungsdauer gegen die handelsrechtlichen Grund- sätze ordnungsmäßiger Buchführung verstoßen. Zwischenzeitlich hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland hierzu positioniert (Verlautbarung vom 6. April 2021) und für handelsrecht- liche Zwecke eine betriebliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr für digitale Wirtschaftsgüter als regelmäßig unzulässig eingestuft, außer es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: Pixabay License
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