Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe März'21 -Südlicher Oberrhein

Anzeigenkompendium Prüfer Medienmarketing für die Region Südbaden ¤ Anzeigenspecial MÄRZ GERÜSTET FÜR DEN NOTFALL Je nach Betriebsgröße und -art sind Ersthelfer, Ruheraumliegen und Verbandskästen vom Betrieb bereitzustellen. Hat ein Arbeit- geber bereits zwei Mitarbeiter, dann ist es seine P®icht, einen Ersthelfer ausbilden zu lassen. Jeder Mitarbeiter sollte wissen, wo Verbandsmaterial und Co. zu ²nden sind. Er ist bei Dienstantritt einzuweisen, auch in das Thema Brandschutz/Fluchtwege. Wird eine stark blutende Wunde nicht schnell genug mit sterilen Kom- pressen und Verbandsmaterial versorgt, drohen schwerwiegende Folgen. Vorgesetzte riskieren im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, wenn es unvor- bereitet zu einem schlimmen Unfall kommt. Im Fall eines Unfalls gilt es zunächst, Ruhe zu bewahren und die Situation rasch richtig einzuschätzen, um geeignete Maßnahmen zu tre±en. Anwesende und Augenzeugen können Auskun über das Geschehen geben. Je nach Schwere ist neben der Erste-Hilfe- Leistung ein Notruf abzusetzen. Wenn der Betro±ene bei Bewusst- sein ist, helfen ihm beruhigende Worte. Es gilt, den Verunfallten aufmerksam zu beobachten, die Atmung zu überprüfen und wenn nötig Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen. UNSICHTBARE GEFAHREN Gefahren sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Kennt- nisse der Arbeitsumgebung und damit verbundene Konsequenzen sind von Nöten. Aktuell liegt die Pandemiebekämpfung im Fokus. Während anfangs Desinfektion, Masken, Abstand, Glaswände und Belüung bzw. Lüungssysteme das große Thema waren, wird jetzt im zweiten Lockdown von staatlicher Seite das Verbleiben im Home O‘ce mit Nachdruck gefordert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht in einer Mitteilung von Ende Januar zwei positive E±ekte: Durch das Homeo‘ce könne das An- steckungsrisiko nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in den öf- fentlichen Verkehrsmitteln verringert werden. Damit ließe sich der ganz harte wirtschaliche Shutdown vermeiden, so die Annahme. Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eigneten, sei der Arbeitgeber dazu verp®ichtet, seinen Mit- arbeiterin anzubieten, von zuhause aus zu arbeiten. Das gelte, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe vorlägen, die dem entgegenstehen. Des Weiteren sei das Arbeiten im Homeo‘ce „an die Zustimmung der Beschäigten geknüp“. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsorts bedürfe „in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung“ zwischen Arbeitgeber und -nehmer oder einer betrieblichen Vereinbarung/ Betriebsvereinbarung. Nicht in jedem Fall ist das Arbeiten in den eigenen vier Wänden möglich. Der private Wohnraum unterliegt der Unverletzlichkeit und liegt daher außerhalb der Ein®ussnahme des Arbeitgebers, fasst das BMAS zusammen.

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