Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'21 -Südlicher Oberrhein
54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2021 Praxiswissen RECHT Maklerprovision beim Kauf von Wohnimmobilien Die Kosten werden aufgeteilt B ei der Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit dem Jahr 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Seither können Vermieter die Kosten der von ihnen beauftrag- ten Makler nicht mehr auf ihre künftigen Mieter abwäl- zen. Diese allein auf Mietverträge abzielenden Regelun- gen gelten nicht für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien. Hier war es dem Verkäufer bis vor Kurzem noch möglich, die Kosten des eigenen Maklers vollständig dem Erwerber aufzuerlegen. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufver- trägen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ kurz vor Weihnachten 2020 hat der Gesetzgeber nun auch diesen Markt reguliert: Ist der Erwerber einer Woh- nung oder eines Einfamilienhauses ein Verbraucher, gilt nun das „Halbteilungsprinzip“. Verkäufer können ihre Maklerkosten durch vertragliche Absprache nur noch zu maximal 50 Prozent auf den Erwerber übertragen. Zudem wird dieser hälftige Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Erwerber erst fällig, wenn der Ver- käufer ihm die Zahlung seines Anteils an den Makler nachgewiesen hat. Neu ist zudem, dass Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser nun zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedürfen. Fazit: Bei uns im Südwesten war es – anders als bei- spielsweise in der Bundeshauptstadt – bisher auch schon marktüblich, die dem Immobilienverkäufer ent- standenen Maklerkosten lediglich zu 50 Prozent auf den Erwerber umzulegen. Von der vom Bundesgesetz- geber mit diesen Neuerungen erhofften Erleichterung und Förderung des Erwerbs von Wohnimmobilien durch junge Familien dürfte deshalb in unserer Region nur wenig zu spüren sein. Till Böttcher, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Vereinfachte Gründung einer GmbH anhand eines Musterprotokolls Günstiger, schneller, aber nicht flexibel B ei Gründung einer GmbH, die höchstens drei Ge- sellschafter und nur einen Geschäftsführer hat, ist gemäß Paragraf 2 Absatz 1a des GmbH-Gesetzes (GmbHG) eine vereinfachte Gründung durch die Ver- wendung des sogenannten Musterprotokolls möglich. Dieses Musterprotokoll ist dem GmbH-Gesetz als An- lage beigefügt und stellt einen Lückentext dar, in dem Details wie Name der Gesellschaft, Sitz, Unterneh- mensgegenstand, Stammkapital und Gesellschafter einzutragen sind beziehungsweise Unzutreffendes zu streichen ist. Das ausgefüllte Musterprotokoll gilt nach Gründung der GmbH als Gründungsurkunde, Gesell- schaftsvertrag und Gesellschafterliste in Einem. Eine GmbH-Gründung mit dem Musterprotokoll spart Zeit und Geld: Die Notarkosten liegen unter den Kosten für eine „normale“ Gründung. Der Nachteil: Es gibt keine Flexibilität, Abweichungen vom Muster sind nicht zulässig. Und das wird ganz formal betrachtet. Selbst unbedeutende Abwandlungen, die keinerlei Auswir- kungen auf den Inhalt haben, sind unzulässig. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 7. Juli 2020 entschiedenen Fall hatte die Gründungsgesellschaf- terin eine Regelung zum Gründungsaufwand aus dem Musterprotokoll gekürzt, ohne dass dies auf die Kos- tenverteilung einen Einfluss gehabt hätte. Schon diese „Änderung“ führte nach Ansicht des OLG Stuttgart dazu, dass von einer „normalen“ GmbH-Gründung auszugehen war. Damit bestand auch die Pflicht zum Einreichen einer separaten Gesellschafterliste, und entsprechend höhere Notarkosten waren die Folge. Fazit: Die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren mit Musterprotokoll bietet sich aufgrund der strengen Einschränkungen nur in ganz einfachen Fällen an, etwa für Einpersonengesellschaften mit nur einem Geschäftsführer. Sobald mehrere Gesellschafter beteiligt sind (oder dies konkret geplant ist), sollten individuelle Regelungen getroffen werden, die den Interessen und Bedürfnissen der Gesellschafter im Einzelfall gerecht werden. Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Nicht nur bei Vermietung, auch beim Verkauf von Wohnimmobilien müs- sen Maklerkosten nun geteilt werden. Bild: Aytunc Oylum Nur in ganz einfachen Fällen sinnvoll
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5