Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'21 -Südlicher Oberrhein
53 2 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Brexit II: Auswirkungen auf Marken und Designs Schutzrechte bleiben D er Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union zum Jahresende hat auch Konsequenzen für Marken- und Designrechte, die auf EU-Ebene geschützt sind. Inhaber von Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie von auf die EU erstreckten IR-Marken und IR-Designs sollten sich deshalb informieren, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit der Marken- und Designschutz im Ver- einigten Königreich fortbesteht. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei, ob das Schutzrecht bereits eingetragen wurde oder sich noch im Anmeldever- fahren befindet. Die Inhaber von eingetragenen Unionsmarken und Ge- meinschaftsgeschmacksmustern müssen nicht selbst aktiv werden. Die Schutzrechte werden automatisch im Vereinigten Königreich weitergeführt. Das dorti- ge Intellectual Property Office (IPO) wandelt nämlich bestehende Unionsmarken und Gemeinschaftsge- schmacksmuster in nationale Marken und Designs um. Hierfür muss weder ein Antrag gestellt noch eine Gebühr gezahlt werden. Die Priorität der Unionsmarke beziehungsweise des Gemeinschaftsgeschmacksmus- ters sowie die Seniorität in VK, die unter Umständen geltend gemacht wurde, werden bei dem neuen nati- onalen Recht beibehalten. Dasselbe gilt bei eingetra- genen IR-Marken und IR-Designs mit Schutz in der EU. Zu beachten ist, dass die neu entstandenen VK-Marken und -Designs künftig eigenständig verlängert werden müssen. Die Schutzfrist endet dabei am selben Tag wie die der Marken und Designs auf EU-Ebene, aus denen das nationale Recht hervorgegangen ist. Anders als bei bereits registrierten Schutzrechten müs- sen Anmelder von Unionsmarken und Gemeinschafts- geschmacksmustern, die am 31. Dezember 2020 noch nicht registriert waren, eine Umwandlung in eine VK- Marken- oder -Designanmeldung beantragen. Eine automatische Umwandlung in nationale Rechte findet nicht statt. Sofern eine entsprechende Anmeldung bis zum 30. September 2021 beim IPO des UK eingereicht wird, gelten für diese nationalen Marken und Designs das Anmeldedatum der Unionsmarke beziehungsweise des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie deren Priorität und Seniorität - sofern diese beansprucht wur- den - fort. Für IR-Marken und IR-Designs, bei denen die EU benannt wurde, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz aber nicht bis Ende 2020 gewährt wurde, gilt dasselbe. Eva Kessler, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Waren Marken oder Designs zum Jahreswechsel noch nicht registriert, müssen sie umge- wandelt werden Seit Großbri- tannien die EU tatsächlich ver- lassen hat, hat sich steuerlich und rechtlich für Unternehmen vieles geändert. Bild: Creativa Images RECHT
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