Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

VII 2 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmet- scher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie die Mitglieder des Berufs- bildungsausschusses der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK Schwarz- wald-Baar-Heuberg andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prü- fungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durch- geführt. (2) Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsaus- schuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbst- ständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich ge- genüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prü- fenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungs- ab- nahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaß- nahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungs- handlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungs- handlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täu- schungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „un- genügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, ins- besondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschlie- ßen. Die Entscheidung hierüber kann von der Auf- sichtsführung oder den mit der Prü- fungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Er- klärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungs- leistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nicht- teilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenstän- dig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0

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