Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'21 - Hochrhein-Bodensee
26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2021 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Übersicht aktueller Hilfsprogramme und Darlehen November- und Dezemberhilfe Die November- und Dezemberhilfe richtet sich an Unternehmen, die vom coronabedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte be- troffen waren. Die Höhe beträgt 75 Prozent des jeweiligenVergleichs- umsatzes und wird anteilig für jeden Tag im Jahr 2020 berechnet.An- tragberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Eben- falls antragsberechtig sind Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unter- nehmen erzielen. Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistun- gen imAuftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen, können ebenfalls einen Antrag stellen. Wichtig: Unternehmen, die aufgrund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16. Dezember 2020 geschlossen wurden, sind für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Überbrückungshilfe III.Anträge für die November- und die Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 gestellt werden. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausserordentliche- wirtschaftshilfe.html Überbrückungshilfe II Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei coronabedingten Um- satzrückgängen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können bereits gestellt werden. Antragsberechtig sind kleine und mittelstän- dische Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbe- reichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständigeAngehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisati- onen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und berechnet sich inAbhängigkeit vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum Septem- ber bis Dezember 2020.Wer Überbrückungshilfe beantragen möchte, muss sich dafür an einen Steuerberater, einenWirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt wenden. DieAntrags- frist endet am 31. März 2021. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html Überbrückungshilfe II I Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler, die besonders stark von der Coronakri- se betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe III ist das Nachfolgeprogramm der Überbrückungshilfe II und läuft bis Ende Juni 2021. Die Überbrü- ckungshilfe III soll weitere Verbesserungen für Soloselbständige, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche mit sich bringen. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor. Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungs- hilfe-lll.html Tilgungszuschuss Unternehmen und Selbstständige aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, der Veranstaltungs- und Eventbran- che sowie des Taxigewerbes (einschließlich Mietwagen mit Fahrer) können den „Tilgungszuschuss Corona“ beantragen. DieAntragsfrist endet am 24. Februar 2021. Förderfähig sind die nach den Regeltil- gungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten von bewilligten Krediten. Die Förderung kann nur für ab dem 1. Januar 2020 zu leisten- de Tilgungsverpflichtungen gewährt werden. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein. Von der ermittelten Jahrestilgungsrate wird einmalig die Hälfte mit einem Anteil von 80 Prozent gefördert. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für jeden Antragstellenden. https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/ foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ tilgungszuschuss-corona/ KfW-Schnellkredit Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Ge- winn ausgewiesen hat, kann ein „Sofortkredit“ gewährt werden. Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen be- trägt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Der Zinssatz liegt aktuell bei 3 Prozent mit einer Lauf- zeit von 10 Jahren. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprü- fung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.Wichtig: Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/ Erweitern-Festigen/F%C3%B6rder-produkte/KfW- Schnellkredit-(078)/ Stand: 20. Januar
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