Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

59 1 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Praxiswissen ortsüblichen Marktmiete betragen. Ein voller Werbungskostenabzug soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 auch möglich sein, wenn die Einnahmen lediglich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen und zudem die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine positive Totalüberschussprognose bestätigt werden kann. Führt die Prognose zu einem negativen Ergebnis oder liegen die Einnahmen unter 50 Prozent der Marktmiete, können Aufwendungen nur für den entgeltlichen Teil geltend gemacht werden. Ab Januar 2021 werden viele Steuerpflichtige durch die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag entlastet. So wird bei einer festzusetzenden Einkommensteuer unter 16.956 Euro bei Einzelveranlagung (bisher 972 Euro) beziehungsweise unter 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung (bisher 1.944 Euro) kein Solidari- tätszuschlag erhoben. Dadurch fällt beispielsweise bei einem allein- stehenden Steuerpflichtigen mit einem Bruttojahreseinkommen bis etwa 73.000 Euro kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze überschritten, gewährleistet eine sogenannte Milderungszone, dass der Solidaritätszuschlag zumindest teilweise wegfällt. Auf sehr hohe Einkommen ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 193.641 Euro bei Zusammenveranlagung liegt. Der Investitionsabzugsbetrag soll flexibler gestaltet werden. Konn- te dieser bisher nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt wurden, ist künftig auch eine längerfristige Vermietung von mehr als drei Monaten unschädlich. Der Investitionsabzugsbetrag wird zudem von 40 auf 50 Prozent angehoben. Ferner gilt als Vor- aussetzung für die Inanspruchnahme für alle Einkunftsarten eine ein- heitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro. Die Regelung soll für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anwendbar sein. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden beziehungsweise werden, kann in der Steuerbilanz für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 die degressive statt der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) verwendet werden. Die degressive Afa darf mit dem Faktor 2,5 der derzeit geltenden linearen Afa, maximal jedoch mit 25 Prozent pro Jahr angesetzt werden. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird ab dem Erhebungszeit- raum 2020 der Freibetrag für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Entgelte für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Miet- und Pacht- zinsen sowie Leasingraten ohne zeitliche Befristung von 100.000 auf 200.000 Euro erhöht. Auch wird die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem bis- her 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020 auf das Vierfache des Messbetrags erhöht und damit die in den zurückliegenden Jahren vielfach gestiegene Gewerbesteuerbelastung ausgeglichen. Die Höchstbetragsgrenzen werden für den steuerlichen Verlustrück- trag der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 von einer Million auf fünf Millionen Euro bei Einzelveranlagung und von fünf Millionen auf zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der erhöhte Wert von fünf Millionen Euro gilt auch für die Körperschaftsteuer. Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für alle vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführten Umsätze wurde lediglich temporär beschlossen. Seit 1. Januar 2021 gilt wieder der Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent. Unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten oder nach vereinbarten Entgelten besteuert, kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes darauf an, wann die Leis- tung ausgeführt worden ist. Daher sollten Unternehmen ihre offenen Aufträge dahingehend überprüfen, welche Lieferungen oder Leistungen vor dem Jahreswechsel beendet worden sind. Ferner sind Systeme, Prozesse und Dauerrechnungen gegebenenfalls anzupassen, Eingangs- rechnungen auf die richtigen Steuersätze hin zu prüfen sowie bei der Erstellung der Ausgangsrechnungen auf die zutreffenden Steuersätze zu achten. Seit 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, der – aufgrund der allgemeinen Umsatzsteuersatzsenkung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 – 5 Prozent und seit dem 1. Januar 2021 nun 7 Prozent beträgt. Die Begünstigung bleibt wie Bild: Dmitrii_Guzhanin - iStock

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