Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
58 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 PraxISWISSen STeUern Änderungen bei Rechnungslegung und Steuern Coronahilfen & Co. B ei der erstellung beziehungsweise Prüfung des Jahres- und Kon- zernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des (Konzern-) Lageberichts 2020 sind mögliche auswirkungen der Pandemie abzubilden und daher in diesem Zusammenhang beispielsweise folgen- de Bilanzierungssachverhalte zu analysieren: Bei der Bewertung von Vorräten zum 31. Dezember 2020 ist zu berücksichtigen, dass die Leerkosten, die aufgrund vorübergehender Stilllegung oder auslastungsbeschränkung durch die Coro- nakrise veranlasst sind, keine Herstellungskos- ten, sondern aufwand der laufenden Periode darstellen. Die Werthaltigkeit von Forderun- gen aus Lieferungen und Leistungen ist zu hinterfragen, denn nach dem strengen nie- derstwertprinzip sind gegebenenfalls außer- planmäßige abschreibungen vorzunehmen. Ferner ist die Werthaltigkeit von Finanzanla- gen kritisch zu untersuchen, um im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die entsprechende abschreibungspflicht zu erfüllen. Bei schwebenden absatz- oder Beschaffungsgeschäften kann aufgrund der Pandemie die Bildung von Drohverlustrückstellungen erforderlich sein. auch können coronabedingte restrukturierungs- maßnahmen – zum Beispiel Verkauf/aufgabe von Betriebsteilen, Stilllegung von Standorten, Verlegung von Geschäftsaktivitäten, Beendigung von arbeitsverhältnissen oder Kündigung von Verträ- gen – die Bildung von Drohverlustrückstellungen notwendig machen. Sollte die Fortführungsprämisse beispielsweise infolge der Pande- mie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände nicht mehr gegeben sein, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden in allen noch nicht festgestellten abschlüssen nach Liquidationsgesichts- punkten mit Zerschlagungswerten zu bilanzieren (rückwirkung des Wegfalls der Fortführungsprämisse). Soweit zulässigerweise kein La- gebericht aufgestellt wird, die Fortführung aber gefährdet ist, hat die Geschäftsführung im anhang die annahme der Unternehmensfortfüh- rung aufgrund bestehender wesentlicher Unsicherheit zu erläutern. Im Lagebericht ist über bestandsgefährdende risiken mit verifizier- baren angaben zu berichten. Im anhang sind in diesem Fall ebenfalls angaben zur Fortführung erforderlich, und – um Doppelungen zu vermeiden – kann man gegebenenfalls auf die angaben im Lage- bericht verweisen. Bei einer abschlussprüfung werden diese für den Jahresabschluss und den Lagebericht wesentlichen angaben vom abschlussprüfer kontrolliert. Sollten diese nicht prüfbar sein, müsste mit der einschränkung des Bestätigungsvermerks gerechnet werden. Das gilt auch für alle anderen aussagen im Lagebericht. Bei erhöhten bedeutsamen risiken aufgrund der Coronakrise sind diese immer im Lagebericht zu beschreiben - auch wenn es sich nicht um bestandsgefährdende risiken handelt. Bei der Einkommensteuer werden der steuerfreie Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld für das Jahr 2021 angepasst. Der Grundfreibetrag wird von 9.408 euro (2020) auf 9.696 euro erhöht. Der Kinderfreibetrag beträgt 2021 8.388 euro (2020: 7.812 euro). Das Kindergeld ist zum 1. Januar um 15 euro je Kind gestiegen. Zum ausgleich der kalten Progression werden die übrigen eckwerte des einkommensteuertarifs ange- passt. Steuerliche erleichterungen werden für alleinerziehende durch die erhöhung des entlastungsbetrags von 1.908 auf 4.008 euro neben dem Veranlagungsjahr 2020 auch für das Jahr 2021 gewährt. Für Menschen mit Behinderung soll in bestimmten Fällen künftig ein behindertenbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag mit abgeltungswirkung von 900 euro beziehungsweise 4.500 euro ge- währt werden. Zudem ist geplant, die Behinderten-Pauschbeträge zu verdoppeln sowie die Pflege-Pauschbeträge anzuheben. Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des arbeitgebers zum Kurzar- beitergeld, die bislang bis 31. Dezember 2020 befristet war, wurde um ein Jahr verlängert. Diesbezüglich gibt es dem Vernehmen nach Überlegungen vom Bundesrat, inwieweit die Wirkung des Progressi- onsvorbehalts in Bezug auf Kurzarbeitergeld überdacht und ein steu- erschädlicher effekt im Zuge der Pandemie vermieden werden kann. Leistungen des arbeitgebers sollen nach ansicht der rechtspre- chung nur dann zur Steuerbegünstigung führen, wenn es sich um „echte“ Zusatzleistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin ge- schuldeten arbeitslohn erbracht werden. Damit werden insbeson- dere Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Zur Klarstellung, wann solche Leistungen als zusätzlich erbracht gelten, werden die Voraussetzungen nunmehr im einkommensteuergesetz verankert. ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird die Entfernungspauscha- le für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahr- ten ab dem 21. Kilometer von 0,30 auf 0,35 euro angehoben. Die Pauschale bleibt auf 4.500 euro begrenzt. Für arbeitnehmer im Homeoffice soll unabhängig von nachweisen eines separaten arbeitszimmers eine Pauschale in Höhe von 600 euro zunächst für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 gewährt werden. Das entspricht 5 euro täglich für bis zu 120 Tage Heimarbeit. Die Homeofficepauschale wird in die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 euro eingerechnet, also nicht zusätzlich zu dieser gewährt. Bei der Vermietung oder Verpachtung sind Werbungskosten voll- ständig abziehbar, wenn die einnahmen mindestens 66 Prozent der Das Jahr 2020 stand für viele Unternehmen im Schatten der Coronapandemie. Deren Auswir- kungen werden sich im Bereich Rechnungslegung und Steuern 2021 fortsetzen. 2021
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