Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

57 1 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten reCHT PraxISWISSen Auszahlung hinterlegten Nachlasses Ein Erbschein genügt S teht der Kreis der erben nicht fest, können Schuld- ner des erblassers ihre Schuld dadurch begleichen, dass sie bei dem für den nachlass zuständigen amtsge- richt den geschuldeten Geldbetrag hinterlegen. Die er- ben können sodann beantragen, dass ihnen der gemäß ihren erbquoten zustehende Betrag ausgezahlt wird. Gemäß Hinterlegungsgesetz ergeht eine Herausgabe- anordnung, „wenn die Berechtigung des empfängers nachgewiesen ist“ (§ 22 abs. 1). Für den nachweis sind im Hinterlegungsgesetz „namentlich“ zwei Fälle aufgeführt, in denen der nachweis „als geführt anzuse- hen“ ist, nämlich wenn alle infrage kommenden erben einverstanden sind oder die Berechtigung durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nachgewiesen wird (§ 22 abs. 3). Bei kompliziert gelagerten erfolgen kann es durchaus vorkommen, dass der Kreis der erben sehr lange nicht festgestellt werden kann und damit vorher die Zustimmung aller erben ausscheidet. Dann stellt sich für die bereits feststehenden erben die Frage, ob sie den nachweis ihrer Berechtigung auch in anderer Weise als durch eine rechtskräftige Gerichtsentschei- dung erbringen können. nach ansicht mancher Gerichte ist der nachweis nur durch ein rechtskräftiges Urteil gegen das jeweilige Bundesland erbracht. nach dem Wortlaut des Gesetzes („namentlich“) sind jedoch die beiden oben genannten Fälle des erbrachten nachweises nicht abschließend. So hat beispielsweise das Brandenburgische Oberlandesge- richt entschieden, dass zwar ein notarielles Testament in Verbindung mit dem eröffnungsprotoll für den nach- weis der erbfolge nicht genügt, da zum Beispiel noch weitere Testamente vorliegen können, was vom testa- mentseröffnenden nachlassgericht nicht geprüft wird. nach ansicht des Gerichts genügt jedoch ein erbschein dem erfordernis einer höchstmöglichen Sicherheit für die darin attestierte erbfolge, denn der erteilung des erbscheins geht eine Prüfung von amts wegen voraus. Der sodann erteilte erbschein erwächst zwar nicht in rechtskraft, begründet jedoch öffentlichen Glauben an seiner inhaltlichen richtigkeit, denn gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch „… wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem erbschein als erbe bezeichnet ist, das in dem erbschein angegebene erbrecht zustehe“ (§ 2365). Die rechtsansicht, wonach der nachweis nur durch ein gegen das jeweilige Bundesland ergangenen rechts- kräftigen Gerichtsentscheidung erbracht werden kann, ist schon deshalb unbegründet, weil in einem solchen Gerichtsverfahren der nachweis der erfolge regel- mäßig durch die Vorlage eines erbscheins erbracht wird. abgesehen davon führt ein solches Verfahren zu unnötigen Verzögerungen und Prozesskosten, die noch dazu im erfolgsfalle vom Land zu tragen sind. Csaba Láng Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Land hat jetzt zwei Commercial Courts Für Streitigkeiten rund um Handel und Finanzen S eit 1. november können Wirtschaftsstreitigkeiten in Baden- Württemberg vor den sogenannten Commercial Courts ausge- tragen werden. Dabei handelt es sich um spezialisierte Wirtschafts- kammern (jeweils eine Zivil- und eine Handelskammer) bei den Landgerichten Mannheim und Stuttgart. Das Land möchte damit dem Trend, Wirtschaftsstreitigkeiten vor privaten Schiedsgerichten oder ausländischen Gerichten auszutragen, entgegenwirken und den Gerichtsstandort Deutschland attraktiver machen. Die Commercial Courts entscheiden über nationale und internatio- nale Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf von Unterneh- men/Unternehmensanteilen, Handels-, Bank- oder Finanzgeschäf- ten und sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (teilweise jedoch erst ab einer Streitwertgrenze von zwei Millionen euro). Sie sind mit drei auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten (Handels-) richtern besetzt. Die Zuständigkeit der Commercial Courts kann von den Beteiligten nicht vereinbart werden, sondern ergibt sich ausschließlich aus den Geschäftsverteilungsplänen der beteiligten Gerichte und den allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfas- sungsgesetzes. Um die Verfahren möglichst effizient und flexibel gestalten zu können, sollen Videokonferenzen oder mehrtägige Verhandlungen am Stück ebenso ermöglicht werden wie die – für internationale Sachverhalte unumgängliche – Option, größere Teile des Verfahrens (insbesondere die mündliche Verhandlung) auf englisch zu führen. Die Schriftsätze und das Urteil bleiben aber deutschsprachig oder bedürfen einer amtlichen Übersetzung. Ob die Commercial Courts sich bewähren und von der Praxis ange- nommen werden, bleibt abzuwarten. Gerade in internationalen Strei- tigkeiten sind Schiedsverfahren beliebt. Sie sind vorteilhaft, wenn es an Vollstreckungs- und anerkennungsabkommen für nationale Urteile fehlt oder neutralität bei der Vereinbarung des zuständigen (Schieds-)Gerichts gewünscht ist. Zudem sind Schiedsverfahren nicht öffentlich und daher immer dann (besser) geeignet, wenn ein Streit und seine Details nicht publik werden sollen. Hinzukommt ein grundlegendes Problem, das die Commercial Courts nicht lösen können: Seit Jahren geht die Zahl neuer Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten zurück – von Massenverfahren wie den Dieselklagen einmal abgesehen. Im Wirtschaftsleben besteht mehr denn je die neigung, sich außergerichtlich zu verständigen und sich die Zeit und die Kosten zu ersparen, die zwangsläufig mit einem (Gerichts- oder Schieds-)Verfahren verbunden sind. Tina Bieniek Friedrich Graf von Westphalen & Partner Bild: rcx - stock.adobe.com

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