Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

56 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 Maßnahmen gefördert und anreize dafür geschaffen werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitra- gen, Straftaten aufzuklären. Die Bundes- regierung hat den entwurf am 21. Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht und so die finale Phase des Gesetzgebungs- verfahrens eingeleitet. Da das Gesetz erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft tre- ten soll, haben Unternehmen ausreichend Zeit, die eigene Compliance-Organisation auf den Prüfstand zu stellen und erforder- lichenfalls weitere Compliance-Maßnah- men zu treffen. Umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat ende november 2020 den entwurf eines „Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschafts- recht“ veröffentlicht. Damit wird die Ge- sellschaft bürgerlichen rechts (Gbr) als Grundform aller rechtsfähigen Personen- gesellschaften ausgestaltet und das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht an die prakti- schen Bedürfnisse eines modernen Wirt- schaftslebens angepasst. Bislang war die Gbr im Bundesgesetzbuch grundsätzlich als eine nicht rechtsfähige, zur Durchfüh- rung einer begrenzten anzahl von einzel- geschäften gegründete Gemeinschaft angelegt. Der Bundesgerichtshof hatte der Gbr indes bereits im Jahr 2001 rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfä- higkeit zuerkannt. Um dem rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertre- tungsverhältnisse zu verschaf- fen, wird ein Gesellschaftsregister ähnlich dem Handelsregister eingeführt, in das Gbr eingetragen werden können. Zudem soll für Personenhan- delsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt wer- den. Personengesellschaften sollten das weitere Gesetzgebungsver- fahren im Blick behalten, um sich frühzeitig auf die neuregelungen einstellen zu können. Bemerkenswert ist schließlich, dass künftig auch die rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften, etwa die KG, zur gemeinsamen ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter gewählt werden können. Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Stelle des „gelben Zettels“ tritt ab 2021 die digitale Krankschrei- bung. Die Bundesregierung verspricht sich hiervon erhebliche Zeit- und Kosteneinsparungen für arbeitnehmer, arbeitgeber und Krankenkas- sen. Seit Januar hat der arbeitgeber die arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen seiner arbeitnehmer dann elektronisch bei den Krankenversicherungen abzurufen. Das Verfahren ist verpflichtend. einige Details müs- sen allerdings noch ausgearbeitet werden. So ist insbesondere der aspekt der informationel- len Selbstbestimmung der arbeitnehmer noch nicht abschließend geregelt. Klar ist jedoch, dass arbeitgeber auch künftig keine einsicht in die Diagnosen erhalten werden. Verlängerung der KfW-Schnellkredite Die Bundesregierung beabsichtigt angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage aufgrund der Covid-19-Pandemie, das bestehen- de KfW-Sonderprogramm bis zum 30. Juni zu verlängern. Die Genehmigung der europäischen Kommission steht hierzu noch aus. Dabei können Unternehmen über ihre Hausbanken KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 euro bean- tragen, abhängig von dem im Jahr 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt das vollständige ausfallrisiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Seit 9. november 2020 können auch Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten die KfW-Schnellkredite beantragen. Lieferkettengesetz Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und entwicklung hat Mitte März 2020 den „entwurf für eckpunkte eines Bun- desgesetzes über die Stärkung der unterneh- merischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten (Sorgfaltspflichtenge- setz)“ veröffentlicht. Das geplante Gesetz soll Unternehmen erfassen, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 500 arbeitnehmer beschäftigen. Die unternehmerischen Sorgfalts- pflichten sollen nach internationalen Vorgaben einen Prozessstandard definieren, das heißt Un- ternehmen sollen risiken für international anerkannte Menschenrechte ermitteln und analysieren, um darauf folgend geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen. es gilt eine Bemühens- anstelle einer erfolgs- pflicht. Das geforderte risikomanagement soll im Hinblick auf art und Umfang der Geschäftstätigkeit „angemessen“ ausgestaltet werden, das heißt „verhältnismäßig und zumutbar“. Die nähere Definition soll durch anerkannte Leitfäden, rahmenwerke oder branchenspezifische Standards erfolgen. auch eine zivilrechtliche Haftung wegen Versto- ßes gegen diese Pflichten wäre dann möglich. Unternehmen, die ei- nem staatlich anerkannten (Branchen-)Standard beitreten und diesen implementieren, können ihre zivilrechtliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. es ist derzeit nicht absehbar, wann und in welcher Form das Gesetz in Kraft treten soll, mit einem entwurf ist frühestens 2021 zu rechnen. Bisher ist eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten von drei Jahren vorgesehen. Barbara Mayer Friedrich Graf von Westphalen & Partner Bilder : nadia_bormotova/nuthawut somsuk - iStock 2021 2021 2021

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